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Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren / 14 Temporäre Steuersatzsenkungen wegen gestiegener Lebensmittel- und Energiepreise

Ferdinand Huschens
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Belgien

In der Zeit v. 1.3.2022 bis 31.03.2023 (vorher: 31.12.2022) gilt statt des Normalsteuersatzes der ermäßigte Steuersatz von 6 % für Lieferungen von Strom auf Basis von Privatkundenverträgen, d. h. Verträgen, für die keine Betriebsnummer von den Kunden oder einzelnen Benutzern mitgeteilt wurde (geplant ist eine Verlängerung dieser Maßnahme bis 31.3.2023). Außerdem gilt in der Zeit v. 1.4.2022 bis 31.3.2023 der ermäßigte Steuersatz von 6 % für Lieferungen von Erdgas und Fernwärme für Privathaushalte.

Ab 1.4.2023 gilt dauerhaft der ermäßigte Steuersatz von 6 % für die Lieferungen von Strom, Erdgas als Heizstoff und Wärme durch Wärmenetze für den nicht gewerblichen Gebrauch.

In der Zeit v. 1.4.2022 bis 31.12.2023 gilt der ermäßigte Steuersatz von 6 % für Lieferungen mit Installation von Sonnenkollektoren (Photovoltaik und Wärme), solaren Warmwasserbereitern und Wärmepumpen. Die Ermäßigung gilt für Privatwohnungen, die weniger als 10 Jahre alt sind (z. B. Häuser, Wohnungen, Seniorenwohnungen, Internate usw.).

Der Steuersatz von 6 % für Wärmepumpen gilt nicht für "hybride" Anlagen, also Anlagen, die neben Strom auch andere Energiequellen nutzen.

Bulgarien

Es wurden folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Einführung eines Steuersatzes von 0 % für Brot und Mehl (als vorübergehende Maßnahme im Zeitraum vom 1.7.2022 bis 31.12.2024);
  • Erweiterung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Steuersatzes von 9 % für Lieferungen von Erdgas und Wärmeenergie (für den Zeitraum vom 1.7.2022 bis 1.7.2023);
  • Anwendung des Normalsatzes von 20 % für den Konsum von Wein und Bier, wenn sie Teil eines Restaurant- und Catering-Dienstes sind, ab dem 1.7.2022 (bis zum 31.12.2024 unterliegen Restaurant- und Catering-Umsätze vorübergehend dem reduzierten Satz von 9 %).
  • Bis zum 30.6.2024 gilt für touristische Dienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Sportanlagen vorübergehend der ermäßigte Steuersatz von 9 %.

Finnland

Es gilt eine Herabsenkung des Steuersatzes auf 10 % für Lieferungen von Elektrizität in der Zeit vom 1.12.2022 bis 30.4.2023 sowie eine Steuerbefreiung von Personentransporten, die in Finnland vom 1.1.2023 bis zum 30.4.2023 stattfinden.

Frankreich

Ab 1.1.2025 unterliegt die Lieferung erneuerbarer Energien dem ermäßigten Steuersatz von 5,5 %.

Irland

Bis zum 31.10.2025 (vorher: 30.4.2025) gilt für die Lieferung von Gas und Strom der ermäßigte Steuersatz von 9 %.

Italien

Insbesondere Lieferungen von Erdgas für Haushalts- und Industriezwecke, die in den ausgestellten Rechnungen in Bezug auf den geschätzten oder tatsächlichen Verbrauch im Juli, August und September 2022 ausgewiesen werden, unterliegen ab 1.7.2022 bis 18.11.2022 dem stark ermäßigten Steuersatz von 5 %.

Lieferungen von Erdgas für Haushalts- und Industriezwecke, die in den ausgestellten Rechnungen in Bezug auf den geschätzten oder tatsächlichen Verbrauch in den Monaten Januar bis September 2023 ausgewiesen werden, unterliegen dem stark ermäßigten Steuersatz von 5 %.

Lieferungen von mit Erdgas erzeugter thermischer Energie im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags, die für den geschätzten oder tatsächlichen Verbrauch in den Monaten Januar bis September 2023 abgerechnet werden, unterliegen dem stark ermäßigten Steuersatz von 5 %.

Lieferungen von Fernwärmeleistungen, die in den ausgestellten Rechnungen in Bezug auf den geschätzten oder tatsächlichen Verbrauch im Januar, Februar und März 2023 ausgewiesen werden, unterliegen dem stark ermäßigten Steuersatz von 5 %.

Folgende Leistungen unterliegen ebenfalls dem stark ermäßigten Steuersatz von 5 %:

  • Lieferungen von Erdgas für Haushalts- und Industriezwecke, die in den ausgestellten Rechnungen im Verhältnis zum geschätzten oder tatsächlichen Verbrauch im Oktober, November und Dezember 2023 ausgewiesen werden;
  • Lieferungen von mit Erdgas im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags erzeugter Wärmeenergie, die auf den geschätzten oder tatsächlichen Verbrauch im Oktober, November und Dezember 2023 entfällt;
  • Lieferungen von Fernwärmedienstleistungen, die in den ausgestellten Rechnungen in Bezug auf den geschätzten oder tatsächlichen Verbrauch im Oktober, November und Dezember 2023 ausgewiesen werden.

Kroatien

In der Zeit v. 1.4.2022 bis 31.3.2023 gilt der ermäßigte Steuersatz von 5 % auf Erdgas (vorübergehend reduziert von vorher 13 %).

Aufgrund der anhaltenden Inflation in Kroatien wurde der Zeitraum der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % anstelle des Steuersatzes von 13 % auf die Lieferung von Erdgas, Fernwärme, Brennholz, Pellets, Briketts und Hackschnitzeln bis 31.3.2025 verlängert.

Lettland

In der Zeit v. 1.1.2024 bis 31.12.2024 galt der ermäßigte Steuersatz von 12 % auf Lieferungen bestimmter Obst-, Beeren- und Gemüsesorten (zuvor galt der stark ermäßigte Satz von 5 %). Ab 1.1.2025 gilt die Steuersatzermäßigung zu 12 % unbefristet.

Litauen

Geplant ist eine Herabsenkung des Steuersatzes von 21 % auf 5 % für Lieferungen von Erdgas an Privathaushalte.

Die frühere MwSt-Belastung von 9 % bei Lieferungen von Wärmeenergie, die zu...

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