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Umsatzsteuer, Vorauszahlungen / 4 Anzuwendender Voranmeldungszeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Jean Bramburger-Schwirkslies
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4.1 Das Kalendervierteljahr gilt als Regel-Voranmeldezeitraum

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG gilt als Regel-Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist daher grundsätzlich vierteljährlich abzugeben soweit die Grenzen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht über- oder unterschritten werden.[1]

[1] § 18 UStG,

A 18.2 UStAE

4.2 Ausnahmen bei Gründung: Wann der Kalendermonat für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt

In Gründungsfällen ist hiervon abweichend allerdings der Kalendermonat für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen maßgebend.[1] So gilt der Kalendermonat für folgende Unternehmen als Voranmeldungszeitraum

  • bei Aufnahme einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Gründungsjahr und dem Folgejahr der Gründung[2],
  • für Vorratsgellschaften, ab dem Zeitpunkt einer tatsächlichen beruflich oder gewerblich selbstständigen Tätigkeit[3] bzw.
  • ab Übernahme des Firmenmantels[4],
  • für Organgesellschaften nach Wegfall der Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft, wenn sie ihre unternehmerische Tätigkeit als eigenständiges Unternehmen erst im Kalenderjahr des Ausscheidens aus dem Organkreis aufnimmt[5].

     
    Achtung

    Erleichterung für 2021 bis 2026

    Für die Zeiträume 2021 bis 2026 hat der Gesetzgeber für Unternehmer hier eine Erleichterung auf den Weg gebracht. So ist die Regelung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Neuaufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit insoweit ausgesetzt, als dass sich der Voranmeldungszeitraum auch hier nach der Steuerlast bestimmt. Grundlage bildet im Gründungsjahr die voraussichtliche Steuerzahllast und im folgenden Kalenderjahr die auf ein volles Jahr hochgerechnete Steuerlast des Gründungsjahres[6].

[1] § 18 Abs. 2 S. 4 ff. UStG
[2] § 18 Abs. 2 S. 4 UStG.
[3] § 18 Abs. 2 S. 5 Nr. 1 UStG
[4] § 18 Abs. 2 S. 5 Nr. 2 UStG.
[5] A 18.7 Abs. 1 S. 2 UStAE.
[6] § 18 Abs. 2 S. 6 UStG.

4.3 Umsatzgrenzen führen zu abweichendem Voranmeldungszeitraum

Aber auch eine Überschreitung der im Umsatzsteuergesetz festgelegten Grenzwerte kann zu einer Verpflichtung der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen in abweichenden Voranmeldungszeiträumen führen.

In Einzelfällen besteht für den Unternehmer des Weiteren ein Wahlrecht aufgrund hoher Vorsteuerguthaben im Vorjahr. So kann ein Unternehmer den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr für ihn ein Vorsteuerguthaben von mehr als 7.500 EUR ergeben hat[1]. Der Antrag hierzu muss dem Finanzamt bis spätestens zum 10.2. des laufenden Jahres eingereicht werden. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

 
Praxis-Tipp

Monatliche Abgabe – Antrag bindet ein Jahr

Nimmt der Unternehmer sein Wahlrecht auf monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen aufgrund hoher Vorsteuer-Guthaben im Vorjahr in Anspruch ist zu beachten, dass dieses ihn für das Kalenderjahr bindet.

So gelten in Abhängigkeit von der Zahllast des Vorjahres folgende Grenzwerte für die abweichenden Voranmeldungszeiträume:

 
Zahllast des Vorjahres
im Gründungsjahr und dessen Folgejahr < 1.000 EUR (ab 2025 < 2.000 EUR)

> 1.000 EUR (ab 2025 < 2.000 EUR), aber

< 7.500 EUR
> 7.500 EUR Vorsteuerguthaben im Vorjahr > 7.500 EUR
monatliche Voranmeldungen Keine Voranmeldungen, nur Jahreserklärung Vierteljährliche Voranmeldungen

Zahllast des Vorjahres mehr als

7.500 EUR:

Monatliche Voranmeldungen
Wahlmöglichkeit zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen

Tab. 1: Grenzwerte für die USt-VA

 
Hinweis

Was beim Antrag auf Befreiung von der USt-VA beachtete werden muss

Die Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen muss grundsätzlich vom Finanzamt erteilt werden und dies auch, wenn alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Hat das Finanzamt eine entsprechende Befreiung noch nicht erteilt, weil dort z. B. noch nicht alle für das Vorjahr zu berücksichtigenden Werte vorliegen, kann der Unternehmer einen entsprechenden Antrag stellen.

Führt der Unternehmer ausschließlich steuerfreie Umsätze aus oder ist er Kleinunternehmer, braucht er keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Werden ganz oder teilweise steuerpflichtige Umsätze ausgeführt, sind die vorgenannten Kriterien zu beachten.

Die Zahllast kann trotz hoher Umsätze niedrig ausfallen, wenn der Unternehmer Umsätze ausführt, bei denen nicht er, sondern sein Kunde, der Leistungsempfänger, die Umsatzsteuer zahlen muss.[2] Es kann dabei sogar die Situation eintreten, dass keine Voranmeldung abzugeben ist, weil der Grenzwert von 1.000 EUR (ab 2025: 2.000 EUR) nicht überschritten ist.

Das hat allerdings für den Unternehmer den Nachteil, dass er ein eventuelles Vorsteuerguthaben erst nach Abgabe seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung zurückerhält. Übersteigt das Vorsteuerguthaben im Vorjahr hier den Betrag von 7.500 EUR, kann die Ausübung des Wahlrechts auf monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen sinnvoll sein. Wichtig ist: Dieser ist spätestens bis zum 10.2. des laufenden Jahres eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben (Ausschlussfrist).

[1] § 18 Abs. 2a S. 1 UStG
[2] Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG.

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