Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Zusammenfassung
Hält ein Unternehmer Beteiligungen an anderen Gesellschaften, können sich daraus vielfältige umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen ergeben. Von der Annahme eines einheitlichen Unternehmens im Falle der Organschaft über die Frage der Zuordnung der Beteiligung zum Unternehmen und den sich daraus ergebenden Problemen bei einem Verkauf dieser Beteiligungen bis hin zum Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen können fast alle umsatzsteuerrechtlichen Bereiche berührt werden. In jedem Fall darf bei dem Beteiligungserwerb nicht in ertragsteuerrechtlichen Kategorien gedacht werden; ob eine Beteiligung dem Betriebsvermögen zugeordnet werden muss oder zugeordnet werden kann oder ob sie bilanziert worden ist, spielt für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung keine Rolle.
1 Problematik
Das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen kann in vielschichtiger Weise erfolgen. Von dem einfachen Kauf von Anteilen an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft bis hin zu einem umfangreichen Beteiligungserwerb, verbunden mit einem aktiven Eingreifen in die Tätigkeiten der Gesellschaften, sind alle Zwischenformen denkbar. Dabei muss immer unterschieden werden, ob das Halten der Beteiligung überhaupt in der umsatzsteuerrechtlichen Sphäre erfolgt oder ob der Gesellschafter die Beteiligung außerhalb des Unternehmens hält.
Der EuGH und in der Folge der BFH mussten sich diverse Male mit der Frage der Unternehmereigenschaft beim Halten von Anteilen auseinandersetzen. Insbesondere war dies wichtig für die Unternehmereigenschaft einer Holding, deren Hauptzweck auf das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen gerichtet ist. Wird die Holding dabei gegenüber den Tochtergesellschaften gegen Entgelt tätig und greift aktiv in die Tagesgeschäfte ein (sog. Führungsholding), ist sie unternehmeris...