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Umsatzsteuer und Beteiligungen / 4 Fall: Das Organ

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Sachverhalt

Die A & B-oHG ist in Süddeutschland im Fensterbau (Produktion, Handel, Einbau) tätig. Um jederzeit preisgünstig an Kunststoff-Profile kommen zu können, hatte sich die A & B-oHG schon vor Jahren an der in Hamburg ansässigen Kunststoffe-GmbH mit 60 % beteiligt. Seit dieser Zeit ist die A & B-oHG größter Abnehmer der Kunststoff-Profile der GmbH. Der Gesellschafter A der A & B-oHG ist alleiniger Geschäftsführer der GmbH.

Aufgrund höherer Nachfrage im süddeutschen Raum nach FSC-zertifizierten Holzfenstern, beschließt die A & B-oHG, in Zukunft nur noch Holzfenster zu produzieren und anzubieten.

Da die Beteiligung an der Kunststoffe-GmbH deshalb nicht mehr in die Unternehmensstrategie passt, beauftragt die A & B-oHG den selbstständigen Unternehmensvermittler V, einen Käufer für die Beteiligung an der Kunststoffe-GmbH zu suchen. V gelingt es, die in Norddeutschland tätige Fenster-AG für die Beteiligung an der Kunststoffe-GmbH zu begeistern. Zum 1.5.2023 erwirbt die Fenster-AG die 60 % der Anteile an der Kunststoffe-GmbH, nimmt ab diesem Zeitpunkt die Produkte der GmbH ab und beruft gleichzeitig den Vorstandsvorsitzenden der Fenster-AG als alleinigen Geschäftsführer der GmbH. Der Kaufpreis für die Anteile (3 Mio. EUR) wird fristgerecht an die A & B-oHG überwiesen.

Vermittler V berechnet der A & B-oHG für seine Vermittlungsleistung vereinbarungsgemäß 150.000 EUR zzgl. gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.

Fragestellung

Die A & B-oHG ist unsicher, wie der Kaufpreis von 3 Mio. EUR aus dem Beteiligungsverkauf umsatzsteuerrechtlich zu behandeln ist. Darüber hinaus möchte die A & B-oHG wissen, ob sie zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung des V berechtigt ist.

Lösung

Die A & B-oHG ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da sie Leistungen selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielun...

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