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Umsatzsteuer in Italien

Ferdinand Huschens
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1 Steuersätze, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Vorsteuervergütungsverfahren

Die Regelungen in Italien zu den Steuersätzen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und zum Vorsteuervergütungsverfahren finden Sie im Beitrag Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren. Weitere Detailinformationen zum italienischen Umsatzsteuersystem finden Sie in den folgenden Textziffern.

2 Mehrwertsteuerregistrierung

2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte

Informationen über das Mehrwertsteuersystem erteilt folgende Behörde:

Agenzia delle Entrate (Steuerbehörde)

Via C. Colombo, 426 C/D

00145 ROMA 00187 ROMA

Tel: +39 06 50543200

E-Mail: dc.normativaecontenzioso@agenziaentrate.it

Internet: www.agenziaentrate.it

Auf der Website www.agenziaentrate.it finden sich verschiedene Arten von Informationen zur MwSt: allgemeine Informationen, Steuerunterlagen und Formulare. Die allgemeinen Informationen liegen in italienischer Sprache vor. Ab dem 1.1.2006 ist für nicht in Italien ansässige Personen, die ihre umsatzsteuerlichen Pflichten selbst erfüllen, die Geschäftsstelle in Pescara zuständig ist. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind ausschließlich in italienischer Sprache in der Datenbank des Dienstes für die Verwaltungs- und Steuerdokumentation ("Servizio di documentazione economica e tributaria") zu finden, die unter der Internet-Adresse www.finanze.it frei zugänglich ist.

2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer – Führung einer MWSt-Nummer

Die Mehrwertsteuer-Registrierung ist für die Ausübung gewerblicher (einschließlich Handwerk) und freiberuflicher Tätigkeiten vorgeschrieben (Artikel 4 und 5 des italienischen Mehrwertsteuer-Gesetzes DPR Nr. 633/72). Eine Befreiung von der Anmeldepflicht ist nicht möglich.

Unternehmer, die im Zeitpunkt ihrer Registrierung in Italien die Genehmigung für innergemeinschaftliche Umsätze beantragen, werden automatisch in das innergemeinschaftliche Kontrollsystem VIES (MIAS) einbezogen. Unternehmer, die für vier aufeinanderfolgende Quartale keine Intrastat-Meldung abgeben, werden vom VIES-System ausgeschlossen.

2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer

Von der Website www.finanze.it lassen sich sämtliche Informationen zur direkten Identifikation für die MwSt eines nicht Ansässigen abrufen. Für den Antrag auf direkte Identifikation muss der nicht Ansässige das entsprechende Formular ANR/1, das auf der Website der Agenzia delle Entrate in englischer, französischer, deutscher und slowenischer Fassung zu finden ist, ausfüllen und unterschreiben und die auf der Website angegebenen Unterlagen beifügen. Diese Unterlagen sind zusammen mit dem Formular ANR/1 per Post an folgendes Amt zu schicken oder dort direkt abzugeben:

Agenzia Entrate - Centro Operativo di Pescara

Area Controlli - Servizio identificazione non residenti

Via Rio Sparto, n. 21 - 65129 Pescara.

Tel: +39 085 5772245/49/65

Fax: +39 085 5772377

E-Mail: cop.pescara.ivanr@agenziaentrate.it

Wird dagegen ein Steuervertreter bestellt, ist diese Bestellung dem Amt der Steuerbehörde Agenzia delle Entrate mitzuteilen, das für den jeweiligen steuerlichen Wohnsitz des Vertreters zuständig ist.

2.4 Lieferschwelle bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen nicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren (nur bis 30.6.2021)

35.000 EUR.

2.5 Erwerbsschwelle (bei innergemeinschaftlichen Erwerben durch Pauschallandwirte, Kleinunternehmer, steuerbefreite Unternehmer oder nicht unternehmerisch tätige juristische Personen)

10.000 EUR.

2.6 Kleinunternehmergrenze

85.000 EUR (ab 1.1.2023; vorher: 65.000 EUR).

Bei landwirtschaftlichen Erzeugern, deren Jahresumsatz 2.582 EUR nicht übersteigt, wird die Steuer nicht erhoben.

3 Bestellung von Steuervertretern durch ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU

3.1 Voraussetzungen der Bestellung

Im Allgemeinen sind ausländische, nicht in der EU ansässige Unternehmer gehalten, jedes Mal einen Steuervertreter in Italien zu bestellen, wenn sie in Italien einen örtlich relevanten Umsatz (Artikel 7 des Präsidialerlasses DPR Nr. 633/1972) in Bezug auf eine Person tätigen, die diesen nicht über die Selbstfakturierung versteuern kann. Bei örtlich relevanten Umsätzen in Italien, die in Bezug auf Steuerpflichtige erfolgen, ist hingegen die Bestellung eines Steuervertreters freigestellt. Hat der ausländische Unternehmer keinen Steuervertreter bestellt, werden die Pflichten, die sich aus der Lieferung von Gegenständen und aus Dienstleistungen ergeben, die im Hoheitsgebiet erfolgt sind, über den Mechanismus der Verlagerung der Steuerschuld (reverse charge) vom ansässigen Zessionar/Kommittenten erfüllt, der im Rahmen seiner unternehmerischen, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit agiert.

Dieser Mechanismus ist vorgeschrieben, wenn der ausländische Unternehmer Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Abs. 4 Buchst. d) des Präsidialerlasses DPR bewirkt, auch wenn dieser für die Bestellung eines Steuervertreters in Italien Sorge getragen hat.

Für nicht ansässige ausländische Unternehmer in Drittstaaten, mit denen keine Vereinbarungen über die Zusammenarbeit in der Verwaltung bestehen, wie es sie im Rahmen der Gemeinschaft gibt, stellt die Bestellung des Steuervertreters die einzige Möglichkeit dar, in Italien in Bezug auf die MwSt Rechte auszuüben und Pflichten nachzukommen.

Die Bestellung des Steuervertreters muss sich aus einer notariellen Urkunde oder einem eingetragenen privaten Schriftstück oder einem Schreiben ergeben, das in dem betreffenden Register bei dem Amt der Agenzia delle Entrate vermerkt ist, das in Abhängigkeit vom steuerlichen Wohnsitz des Steuervertreters örtlich zuständig ist. Die Bestellung kann sich ferner aus einer Urkunde ergeben, die ein Notar eines ausländischen Staates beglaubigt hat, der der Haager Übereinkunft von 1961 beigetreten ist; damit ...

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