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Umsatzsteuer in der Buchhaltung / 6 Neuer "One-Stop-Shop" – EU-Regelung bei elektronischen Leistungen und Fernverkäufen ab 1.7.2021

André Meißner
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Aufgrund einer Änderung des EU-Rechts wurde der Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen gegenüber Nichtunternehmern bereits 2015 geändert. Seit 1.1.2015 ist hier bei nichtunternehmerischen Kunden in der EU nicht mehr der Sitz des leistenden Unternehmers, sondern der Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Sitz des Leistungsempfängers für die Umsatzbesteuerung maßgeblich.

Konkret bedeutet dies, dass bei Erbringung derartiger sonstiger Leistungen durch einen deutschen Unternehmer an ausländische Privatkunden (zumindest innerhalb der EU) der deutsche Unternehmer die jeweilige ausländische Umsatzsteuer abzuführen hat.

Daneben gilt bei Anwendung der innergemeinschaftlichen Fernverkaufsregelung nach § 3c UStG (bis 30.6.2021 "Versandhandelsregelung") bei Versendung oder Beförderung der Gegenstände an (vornehmlich) private Abnehmer im EU-Ausland eine Sonderregelung. Hier gilt als Ort der Lieferung, der Ort an dem sich der Gegenstand der Lieferung bei Beendigung der Beförderung oder Versendung befindet (Bestimmungsland). Die maßgebende Lieferschwelle für die Anwendung der Vorschrift wurde zum 1.7.2021 auf einheitlich 10.000 EUR für entsprechende Lieferungen in alle übrigen Mitgliedstaaten insgesamt erheblich abgesenkt, sodass dieser Vorschrift künftig erheblich mehr Bedeutung zukommt. Bei derartigen Fernverkäufen durch einen deutschen Unternehmer an ausländische Privatkunden (zumindest innerhalb der EU), muss der deutsche Unternehmer die jeweilige ausländische Umsatzsteuer auch in diesen Fällen abführen.

Damit die betroffenen Unternehmer sich nicht in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer anmelden müssen, wurde für die sonstigen Leistungen...

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