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Umsatzsteuer in der Buchhaltung / 4.2 Zeitpunkt der Steuerentstehung

André Meißner
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Ausgangsrechnungen, die ggf. von der Debitorenbuchhaltung erstellt werden, müssen den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG entsprechen. Die Buchhaltung muss so eingerichtet sein, dass die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten erfüllt und die Umsätze für die Voranmeldung getrennt werden.

Für die gesondert abzugebende Zusammenfassende Meldung sind die USt-IdNr. und die Bemessungsgrundlagen je Empfänger innergemeinschaftlicher Lieferungen aufzuzeichnen.

Für die zutreffende zeitliche Erfassung der Umsatzsteuer in der Debitorenbuchhaltung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend:[1]

 
Entstehung der Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen
 

Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

(Sollbesteuerung)

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

(Istbesteuerung)
Voraussetzungen Grundsätzlich immer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, es sei denn, Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, die Istbesteuerung, ist zulässig.

Auf Antrag, mit Zustimmung des Finanzamts zulässig, wenn

  • der Gesamtumsatz des Unternehmers im Vorjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat

oder

  • der Unternehmer von der Buchführungspflicht befreit ist

oder

  • soweit der Unternehmer Umsätze als Freiberufler[2] ausführt oder
  • der Unternehmer eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, der soweit er nicht freiwillig Bücher führt und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
Entstehung der Umsatzsteuer Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Bei vereinnahmten Anzahlungen entsteht die Steuer insoweit bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in de...

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