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Umsatzsteuer in Dänemark / 5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung

Ferdinand Huschens
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Gesetze, Verordnungen und allgemeine Informationen, u. a. auch den Newsletter, finden sich auf der Homepage der Zoll- und Steuerbehörde: www.skat@skat.dk.

Für jeden Verkauf, für die die MwSt-Vorschriften gelten, ungeachtet dessen, ob der Käufer eine Firma oder eine Privatperson ist, ist eine (schriftliche oder elektronische) Standardrechnung, eine vereinfachte Rechnung oder ein Kassenbeleg auszustellen.

Abgesehen von den in Artikel 22 der 6. EG-Richtlinie genannten Fällen (bei Leistungen von Unternehmern an andere Unternehmer oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen, Fernverkäufen, Lieferungen neuer Fahrzeuge und Vorauszahlungen) müssen auch in folgenden anderen Fällen Rechnungen ausgestellt werden:

Firmen, die Verkäufe an Privatpersonen tätigen, müssen dem Kunden eine vereinfachte Rechnung ausstellen oder Abrechnungssysteme wie Registrierkassen einsetzen und dem Käufer eine Quittung ausstellen. Wenn es aus technischen (praktischen) Gründen nicht möglich ist, eine Quittung auszustellen, z. B. bei Marktverkäufen o. Ä., ist bei Verkaufspreisen über 1 000 DKK (1334 EUR) eine vereinfachte Rechnung auszustellen. Bei Dienstleistungen, z. B. von Handwerkern, an Privatpersonen ist eine normale Rechnung auszustellen, auf der u. a. Name und Adresse des Käufers aufgeführt sein müssen, wenn der Gesamtpreis 5 000 DKK (670 EUR) übersteigt.

Rechnungen sind nach erfolgter Leistung oder sobald wie möglich danach auszustellen. Rechnungen müssen im für die betreffende Branche üblichen Zeitraum, z. B. wöchentlich oder monatlich, ausgestellt werden. Das Datum der Rechnung gilt als Datum der Leistung, sofern die Rechung vor oder so bald wie möglich nach erfolgter Leistung ausgestellt wird.

Für mehrere verschiedene Verkäufe von Gegenständen oder Dienstleistungen kann eine Sammelrechnung ausg...

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