Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
E ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er Leistungen selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausführt. Bei der Vermietung des Hausboots handelt es sich um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 UStG, da keine Lieferung vorliegt.
Bei der Vermietung handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH um eine Vermietung eines Grundstücks, wenn das Hausboot nicht leicht zu lösen ist und ortsfest an einem abgegrenzten und identifizierbaren Liegeplatz am Fluss liegt. Da es sich um ein fest vertäutes Hausboot handelt, das an Versorgungseinrichtungen angeschlossen ist, liegen diese Voraussetzungen hier vor. Die Vermietungsleistung ist damit in Hamburg ausgeführt. Der Umsatz ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Einordnung als Grundstück für Ortsbestimmung und Steuerpflicht von Bedeutung
Dass eine Grundstücksvermietung nach dem Urteil des EuGH vorliegt, kann insbesondere Einfluss auf die Bestimmung des Orts der Leistung haben. National wird es aber insbesondere darauf ankommen, ob es sich um eine nach § 4 Nr. 12 UStG steuerbefreite Leistung handelt oder nicht.
Da es sich um eine Vermietung eines Grundstücks handelt und diese Vermietung auch nicht kurzfristig erfolgt, ist sie steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG. Da E einen möglichst hohen Vorsteuerabzug haben möchte, ist zu prüfen, in welchem Umfang er auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 UStG verzichten kann.
Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nach § 9 Abs. 1 UStG nur insoweit möglich, wie der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für seine unternehmerischen Zwecke verwenden möchte. Von der gesamten vermieteten Fläche werden nur 200 m² an den Rechtsanwalt für seine Kanzlei vermietet, 100 m² der Fläche werden für den privaten Bereich des R vermietet. Damit kann E nur für die 200 m² auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichten. Soweit R das Hausboot für sein Unternehmen nutzt, steht der Option auch nicht § 9 Abs. 2 UStG entgegen, da R zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zumindest liegen keine Hinweise auf auch steuerfrei ausgeführte Umsätze vor.
Rein quotale Option nicht möglich
In diesem Fall kann für den genau abgrenzbaren Bereich der unternehmerischen Nutzung des Mieters auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. Soweit die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten aber nicht eindeutig abgrenzbaren Grundstücksteilen zugeordnet werden können, kann eine rein quotale Option nicht vorgenommen werden.
Die Vermietungsleistung wird in Teilleistungen ausgeführt. Damit entsteht mit Ablauf eines jeden Teilleistungszeitraums die Umsatzsteuer. Steuerschuldner ist E.
Aus dem Leistungsbezug (Unterwasserbesichtigung) hat E grundsätzlich den Vorsteuerabzug. Allerdings kann er einen Vorsteuerabzug nur insoweit geltend machen, wie der leistende Unternehmer aus der erbrachten Leistung Umsatzsteuer schuldet. E liegt eine Rechnung vor, in der neben einem Nettobetrag von 5.500 EUR auch 1.145 EUR Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sind. Der leistende Unternehmer hat danach zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen (auf 5.500 EUR würden nur 19 % Umsatzsteuer = 1.045 EUR entfallen). Da E den angeforderten Betrag von 6.645 EUR zahlt, beträgt die darin enthaltene Umsatzsteuer (6.645 EUR : 1,19 = 5.584,03 EUR × 19 % =) 1.060,97 EUR. Da dieser Betrag unter dem ausgewiesenen Betrag liegt, kann E maximal diesen Betrag abziehen.
Vorsteuerabzug bei unrichtigem Steuerausweis auf korrekten Steuerbetrag begrenzt
Der Vorsteuerabzug des E ist nicht auf 1.045 EUR – die auf den offensichtlich berechneten Nettobetrag entfallende USt – begrenzt, da E insgesamt die 6.645 EUR bezahlt. Die Differenz zu der für die ausgeführte Leistung geschuldeten Steuer von (1.145 EUR ./. 1.060,97 EUR =) 84,03 EUR schuldet der leistende Unternehmer als unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer ist bei einem Leistungsempfänger nie als Vorsteuer abzugsfähig. Der leistende Unternehmer kann aber die Rechnung entsprechend § 17 UStG berichtigen. Die wirksame Berichtigung eines unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 UStG setzt nach der Rechtsauffassung des BFH aber voraus, dass der Unternehmer die zu viel vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Ausnahmen könnten sich nur ergeben, wenn die Leistung nachweisbar an einen Nichtunternehmer ausgeführt worden ist.
E ist aus Eingangsleistungen aber nur insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, wie er das Hausboot steuerpflichtig vermietet, soweit die Vermietung steuerfrei erfolgt, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Da die Vermietung zu 2/3 – berechnet nach der vermieteten Fläche – steuerpflichtig erfolgt, kann E im Rahmen einer Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG von den 1.060,97 EUR 2/3 (= 707,31 EUR) abziehen.
Kein abweichender Vorsteueraufteilungsschlüssel erkennbar
Soweit E für den steuerpflichtig vermieteten Teil des Hausbootes einen hö...