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Umsatzsteuer bei Haus- und Grundbesitz: Berichtigung des ... / 8 Besondere Aufzeichnungspflichten zu § 15a UStG

Jörg Wilde
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Die Berichtigungen bzw. Berechnungsgrundlagen des § 15a UStG sind gesondert aufzuzeichnen.[1] Die Aufzeichnungen müssen ab dem Zeitpunkt geführt werden, ab dem der Vorsteuerabzug für das Objekt genommen worden ist. Hierzu ein Checkliste:

 
Checkliste: Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 4 UStG i. V. m. § 15a Abs. 1 UStG
Aufzuzeichnen sind … erfüllt
… die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Aufwendungen für das betreffende Berichtigungsobjekt und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge.  
… bei mehreren Einzelbeträgen auch jeweils die Gesamtsumme.  
… auch die Vorsteuerbeträge, die den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zuzurechnen sind.  
… der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Berichtigungsobjekts.  
… in den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG die Verwendungsdauer (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) nach § 7 EStG bzw. den amtlichen AfA-Tabellen.  
… die Anteile, zu denen das Berichtigungsobjekt zur Ausführung der den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze und zur Ausführung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze verwendet wird oder wurde.  
… in den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG die Anteile für jedes Kalenderjahr des Berichtigungszeitraums.  
… bei einer Veräußerung oder unentgeltlichen Wertabgabe des Berichtigungsobjekts der Zeitpunkt und die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieses Umsatzes.  
   
… in den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG bei einer Verkürzung des Berichtigungszeitraums wegen vorzeitiger Unbrauchbarkeit des Wirtschaftsguts die Ursache unter Angabe des Zeitpunkts und unter Hinweis auf die entsprechenden Unterlagen.  
[1] § 22 Abs. 4 UStG.

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