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Umsatzsteuer bei Haus- und Grundbesitz: Aufzeichnungs-, ... / 1 Aufzeichnungspflichten

Jörg Wilde
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Aufzeichnungen

Jeder Haus- und Grundeigentümer, der gemäß § 2 UStG als Unternehmer anzusehen ist, muss aus umsatzsteuerlichen Gründen Aufzeichnungen führen, wenn er auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a oder § 4 Nr. 12 UStG freiwillig verzichtet hat. Wurde der Verzicht nicht ausgeübt, weil beispielsweise die Vermietung nur zu Wohnzwecken erfolgt, erübrigt sich eine umsatzsteuerliche Aufzeichnung, da weder Umsatzsteuer noch Vorsteuern anfallen.[1] Aus den Aufzeichnungen müssen im Wesentlichen zu ersehen sein:

  1. Die vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Leistungen (z. B. die Höhe der Mieteinnahmen, Pachten usw.). Dabei ist ggf. ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze – getrennt nach Steuersätzen – und auf die steuerfreien Umsätze verteilen. Außerdem müssen die Umsätze erkennbar sein, die der Unternehmer durch Option gem. § 9 UStG als steuerpflichtig behandelt hat.
  2. Die Entgelte für die an den Unternehmer ausgeführten Leistungen sowie die darauf entfallenden Steuerbeträge – also die Vorsteuerbeträge.

Die Aufzeichnungen sind laufend und zeitnah zu führen. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, droht ihm u. U. die oft ungünstigere Schätzung seiner Umsätze und ggf. der Vorsteuern durch das Finanzamt. Diese Schätzungen können durch die Abgabe von berichtigten Erklärungen zwar richtiggestellt werden, jedoch fallen bei der Umsatzsteuer dennoch zusätzliche Kosten in Form von Verspätungszuschlägen[2] an, die nicht berichtigt werden.

Sonstige Aufzeichnungen

Soweit der Unternehmer zu anderen Zwecken (z. B. zur Ermittlung der einkommensteuerlichen Einnahmen und Ausgaben bzw. Gewinne) Aufzeichnungen führt, kann er diese zur Erfüllung seiner umsatzsteuerlichen Auf...

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