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Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick / 1.1.1 Restaurant- und Verpflegungsumsätze

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wird die Absenkung des Steuersatzes auf 7 % für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 1.1.2026 wieder – diesmal aber unbefristet – in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG umgesetzt werden. Die Ermäßigung des Steuersatzes betrifft weiterhin nur die Abgabe von Speisen, nicht aber die von Getränken. Damit erübrigt sich dann ab dem 1.1.2026 (wieder) die Unterscheidung zwischen der bisher auch schon begünstigten Abgabe von Speisen im Rahmen einer Lieferung und den Restaurantdienstleistungen.

 
Hinweis

Bundesrat hatte Ergänzungswünsche

Der Bundesrat hatte in einer Stellungnahme u. a. eine Kompensation der auf die Länder und Kommunen entfallenden Steuerausfälle gefordert, andererseits aber angeregt, nicht nur die Speisen, sondern auch die Getränke[1] dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung beide Vorschläge abgelehnt.

Die Ermäßigung betrifft nicht nur die klassischen Angebote in Restaurants, sondern auch in Kantinen oder bei der Abgabe von Speisen (soweit sie bisher als nicht begünstigte Dienstleistung angesehen wurde) in Schulen oder Kitas.

Problematisch ist wegen der weiterhin von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgenommenen Abgabe von Getränken die Aufteilung von Pauschalangeboten, die sowohl Getränke als auch Speisen beinhalten. Grundsätzlich müsste hier nach der Rechtsprechung des BFH[2] die jeweils einfachstmögliche Aufteilungsmethode zur Anwendung kommen – in aller Regel eine Aufteilung anhand der jeweiligen Einzelverkaufspreise.

 
Wichtig

Endgültige Beschlussfassung erst kurz vor Jahresende

Das Steueränderungsgesetz 2025 wurde am 4.12.2025 vom Bundestag verabschiedet, der Bundesrat hat dem Gesetz am 19.12.2025 zugestimmt. Die Zeit für notwendige Vorbereitungsmaßnahmen (z. B. zur An...

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