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Umlageverfahren: Bemessungsgrundlagen, Umlagebeiträge un ... / 1.4 Maßgebendes Arbeitsentgelt

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Die Umlagen U1 und U2 sind von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären.

Auch das an arbeitsunfähige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt unterliegt der Umlagepflicht.

 
Achtung

Umlage für Beamte und beamtenähnliche Personen

Die Entgelte der Beamten und beamtenähnlichen Personen[1] werden bei der Berechnung der Umlage für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt, sofern sie aus der zur Krankenversicherungsfreiheit führenden Beschäftigung erzielt werden. Dementsprechend wäre beispielsweise das Arbeitsentgelt, das ein Beamter in einer Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft verdient, umlagepflichtig.

[1] § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.

1.4.1 Umlagebeiträge nur aus laufendem Arbeitsentgelt

Umlagebeträge sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV ist bei der Berechnung der Umlage nicht zu berücksichtigen,[1] es ist auch von der Erstattung ausgeschlossen.

[1] GR v. 19.11.2019: Abschn. 2.2.2.1 Abs. 4.

1.4.2 Umlagebeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrundlage

Die Koppelung an die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge bedeutet, dass für die Berechnung der Umlage nur solche Bezüge herangezogen werden können, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Vergütungen, die nicht zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne gehören, bleiben bei der Berechnung der Umlage außer Ansatz.

1.4.3 Begrenzung der Umlage bei Mehrfachbeschäftigten

Die Einnahmen zum Zwecke der Berechnung der Umlage vermindern sich nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens ...

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