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Umlagevereinbarung: Unklarheiten beseitigen / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall ist erstens zu fragen, ob die Wohnungseigentümer einen Umlagebeschluss fassen können, wenn eine Umlagevereinbarung unklar ist. Zweitens ist die "Standardfrage" zu klären, wann ein Umlagebeschluss einer ordnungsmäßigen Verwaltung nicht widerspricht. Der klagende Wohnungseigentümer nutzt insoweit den Begriff der "Majorisierung", der aber eigentlich nicht passt, das Gewollte (= Prüfung der Ordnungsmäßigkeit) aber erkennen lässt.

Umlagevereinbarung unklar

Der Fall ist ein "Paradebeispiel" für die Frage, was die Wohnungseigentümer tun sollten, wenn eine Umlagevereinbarung unklar ist. Denn problematisch ist, ob die Umlagevereinbarung "Alle Kosten d. Aufzüge in Haus A, E 1 u. 2 sind nur von den Eigentümern der Wohnungen Nr. 1 bis 32 zu tragen" nur die Betriebskosten oder aber alle Kosten meint. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer versteht es im zuletzt genannten Sinn oder will es jedenfalls so und fasst daher einen klarstellenden Umlagebeschluss. Ebenso sollte man vorgehen!

Majorisierung

Eine Majorisierung liegt vor, wenn ein Mehrheitseigentümer durch seine Stimmenmehrheit Beschlüsse im eigenen Interesse und zum Nachteil der Minderheit fasst, insbesondere wenn dies treuwidrig oder willkürlich geschieht und die Gemeinschaftsordnung ein entsprechendes Stimmrecht vorsieht. Im Fall liegt es nicht so. Man kann aber fragen, ob der neue Umlageschlüssel, nach dem allein die Wohnungseigentümer der Wohnungen 1 bis 32 die Erhaltungskosten in Bezug auf die Personenaufzüge zu tragen haben, einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspricht. Die Frage ist klar zu verneinen, da der Umlageschlüssel dem Gebrauch bzw. der Gebrauchsmöglichkeit entspricht.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Ein Umlagebeschluss entspricht einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn folgende Vo...

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