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Umlagevereinbarung: Unbestimmtheit / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Umlagevereinbarung ist nach Auffassung des Gerichts unbestimmt, unvollständig und praktisch daher nicht durchführbar! Es sei unstreitig, dass die in der Umlagevereinbarung genannten Wohn-/Nutzflächen nicht feststünden. Enthalte eine Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung – wie hier – keine exakten Flächenangaben, sei durch ergänzende Auslegung zu ermitteln, wie sich Wohn- und Nutzflächen berechneten. Im Wohnraummietrecht werde dieser Begriff auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen und demgemäß aufgrund der bis zum 31.12.2003 anwendbaren §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung bzw. der ab 1.1.2004 geltenden Wohnflächenverordnung ermittelt, es sei denn die Parteien hätten dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beigemessen oder ein anderer Berechnungsmodus sei ortsüblich bzw. nach Art der Wohnung naheliegender. Auch der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe sich für das Wohnungseigentumsrecht für den im Rahmen von § 8 Abs. 1 HeizkostenV verwendeten Begriff der Wohnfläche für einen Rückgriff auf die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung unter Einbeziehung der hälftigen Grundfläche von Balkonen, Loggien, Dachflächen und Terrassen ausgesprochen; dies entspreche der Verkehrssitte und führe in der Praxis zu sachgerechten Ergebnissen. Allerdings, so der Bundesgerichtshof weiter, sei die Anwendung der Wohnflächenverordnung zur Bestimmung der Wohnfläche nicht zwingend. Die Wohnungseigentümer könnten daher auch eine andere Berechnungsmethode festlegen. Danach könne in Bezug auf den Begriff "Wohnfläche" noch eine ausreichende Bestimmbarkeit angenommen werden, wobei zu einer entsprechenden Vermessung (auch nur der Wohnungen) nichts vorgetragen worden sei. Anders stelle si...

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