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Umlagevereinbarung: Anfängliche Mängel erfasst?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine Umlagevereinbarung, nach der die Wohnungseigentümer die Kosten für die Erhaltung von bestimmten wesentlichen Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums (hier: Fenster) zu tragen haben, erfasst im Zweifel auch die Kosten für die Beseitigung anfänglicher Mängel.

2 Normenkette

§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG

3 Das Problem

Eine Umlagevereinbarung aus dem Jahr 2004 lautet wie folgt: "Jeder Sondereigentümer trägt die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung seines Sondereigentums sowie folgender Gebäudeteile, gleichgültig, ob es sich dabei um Sonder- oder Gemeinschaftseigentum handelt: Nichttragende Innenwände, Bodenbeläge, Fensterstöcke, Fensterrahmen und Fensterscheiben […]". Im Übrigen sollen die Erhaltungskosten nach Miteigentumsanteilen getragen werden.

Im Jahr 2021 wird beschlossen, Mängel, die von Anfang an (= das Jahr 2004) bestanden ("anfängliche Mängel") zu beseitigen – u. a. an Fenstern. Zur Finanzierung der Maßnahme wird ein weiterer Vorschuss ("Sonderumlage") i. H. v. 875.000 EUR beschlossen. Der Vorschuss soll nach Miteigentumsanteilen verteilt werden. Gegen den Beschluss wendet sich Wohnungseigentümer K.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Der BGH meint, eine Umlagevereinbarung umfasse im Zweifel auch die Kosten für die Beseitigung anfänglicher Mängel. Bereits ihr Wortlaut spreche für eine Erfassung sämtlicher Mangelbeseitigungskosten und damit auch der Kosten für die Beseitigung anfänglicher Mängel. Denn eine Instandsetzung umfasse auch die Behebung anfänglicher Mängel. Für dieses Ergebnis spreche ferner der Sinn und Zweck. Hinter einer solchen Umlagevereinbarung stecke nämlich der Gedanke, dass (nur) der Wohnungs- als Sondereigentümer den Nutzen von den erfassten Gebäudeteilen habe und deswegen die Kosten "seines" gemeinschaftlichen ...

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