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Umlagevereinbarung: Änderung?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ist nur anwendbar, wenn jeder Wohnungseigentümer bereits aufgrund einer vormaligen Kostenregelung einen Anteil hätte tragen müssen.

2 Normenkette

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Kosten für den Einbau eines neuen Tiefgaragentors mit Fluchttür zur Sicherung eines 2. Rettungswegs in Höhe von 6.988,42 EUR brutto nach dem Verhältnis der jeweiligen Miteigentumsanteile von sämtlichen Eigentümern getragen und aus der Erhaltungsrücklage entnommen werden sollen. Ferner soll am Tiefgaragentor ein neuer Motor für 1.056,15 EUR brutto angebracht werden.

Dagegen wendet sich Wohnungseigentümer K. Er verweist auf die Gemeinschaftsordnung. Dort heißt es: "Die Sondereigentümer der Tiefgarage tragen alle Kosten der Unterhaltung (einschließlich Winterdienst), Instandsetzung und Erneuerung der Tiefgarage mit allen ihren Bestandteilen und Einrichtungen sowie der Zu- und Abfahrt von der Grundstücksgrenze im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. … Die Verpflichtung zur Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage besteht für die Gemeinschaft nur hinsichtlich der von allen Wohnungs-/Teileigentümern instandzuhaltenden Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen."

K meint, diese Vereinbarung könne nicht geändert werden. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ändere nichts. Diese Bestimmung sei nicht anwendbar, da er bislang keine Kosten habe tragen müssen.

4 Die Entscheidung

Die Klage hat Erfolg! Die Beschlüsse würden gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßen. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG könne jeder Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen. Die Wohnungseigentümer müssten sich daher an ihre Vereinbarungen halten. Zwar gehe es bei dem ersten Beschluss wegen des bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Rettungswegs darum, das gemeinschaftliche Eigentum erstmalig ordnungsmäßig herzustellen. ...

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