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Umlageschlüssel: Änderung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Beschluss über die Abänderung des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG muss dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen, sodass vergleichbare in Zukunft auftretende Fälle gleich zu behandeln sind. Bei einer Änderung eines Umlageschlüssels im Einzelfall ist es jedoch nicht erforderlich, dass bereits dieser Beschluss regelt, dass in künftigen gleich gelagerten Fällen ein identischer Umlageschlüssel angewandt werden wird.

2 Normenkette

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen zwar, Dachflächenfenster in der Wohnung des K reparieren zu lassen. Die Kosten soll aber auch nur Wohnungseigentümer K tragen. Dieser klagt gegen eine solche Regelung.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Der Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, mit dem lediglich K die Kosten für die Erneuerung der Dachflächenfenster in seiner Wohnung auferlegt worden seien, entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Denn die Wohnungseigentümer hätten ein weites Ermessen, inwieweit sie im Einzelfall oder generell von dem Umlageschlüssel des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder einem vereinbarten Umlageschlüssel abweichen. Inhaltliche Vorgaben sehe das Gesetz nicht vor, um den Wohnungseigentümern aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts größtmögliche Flexibilität zu ermöglichen. Die Wohnungseigentümer dürften jeden Maßstab wählen, der interessengerecht sei, wobei insoweit nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden dürften, weil sich jede Änderung zwangsläufig auf die Kostenlast der anderen Wohnungseigentümer auswirke, sodass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung lediglich nicht willkürlich sein dürften. Diesen Maßstäben halte der Beschluss stand! Zwar sei der Einwand des K, jeder Beschluss über die Kostenverteilung müsse dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen, zutreffend. Dies bedeute auch, dass der Grundsatz der Maßstabsko...

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