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Umlageschlüssel: Änderung / 2.1 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Ohne Erfolg! Die Wohnungseigentümer hätten bei der Änderung des geltenden Umlageschlüssels ein weites Ermessen. Eine Änderung setze nicht voraus, dass der bestehende Umlageschlüssel einem Wohnungseigentümer nachteilig sei. Es bedürfe nicht einmal besonderer Umstände für eine Neuregelung. Dies gelte auch in Bezug auf die Heizkostenverordnung. Der Begriff der "Wohnfläche" im Sinne der Heizkostenverordnung müsse dabei nicht, könne aber von den Wohnungseigentümern unter Rückgriff auf die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung ermittelt werden. Die Wohnungseigentümer dürften aber auch eine andere Berechnungsmethode festlegen.

Hinweis

  1. Welcher Umlageschlüssel für eine Kostenposition gelten soll, müssen die Wohnungseigentümer durch eine Umlagevereinbarung oder einen Umlagebeschluss bestimmen. Der Verwalter hat hingegen keine Kompetenz, für die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Umlageschlüssel zu bestimmen. Die Wohnungseigentümer können ihm diese Kompetenz auch nicht nach § 27 Abs. 2 WEG einräumen. Die Wohnungseigentümer können allerdings vereinbaren, dass der Verwalter einen Umlageschlüssel bestimmen soll.
  2. Die Wohnungseigentümer haben bis zu Grenze der Willkür die Befugnis, Umlageschlüssel zu bestimmen und diese auch zu ändern. Neben der Größe der Miteigentumsanteile kommen vor allem folgende Umlageschlüssel in Betracht:

    • Anzahl von Anschlüssen/Anlagen;
    • Anzahl von Wohnungseigentumsrechten (Einheiten);
    • Anzahl der Bewohner/Eigentümer/Nutzer- bzw. Personen;
    • Gebrauch oder die bloße Gebrauchsmöglichkeit;
    • Verbrauch/Verursachung;
    • Verteilung nach Häusern/Untergemeinschaften (Mehrhausanlagen);
    • Wohn- und Nutzfläche.
  3. Der Verwalter muss die Wohnungseigentümer als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jederzeit darüber informieren können, welche Umlageschlüssel in der...

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