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Umlagebeschluss: Ordnungsmäßigkeit bei Kostentrennung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Sieht die Gemeinschaftsordnung eine objektbezogene Kostentrennung vor, so dass nur diejenigen Wohnungseigentümer, deren Sondereigentum (bzw. Sondernutzungsrecht) sich in dem jeweiligen Gebäudeteil (bzw. in dem jeweiligen separaten Gebäude) befindet, die darauf entfallenden Kosten zu tragen haben (hier: Kosten der Tiefgarage), widerspricht es in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an den auf diesen Gebäudeteil (bzw. auf das separate Gebäude) entfallenden Erhaltungskosten zu beteiligen; anders kann es nur dann liegen, wenn ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Wohnungseigentümer besteht.

2 Normenkette

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Die Gemeinschaftsordnung ordnet für die 15 Stellplätze in einer Tiefgarage an, dass diese ausschließlich von bestimmten Einheiten gebraucht werden dürfen. Ferner heißt es in einer Umlagevereinbarung: "Die Kosten für die Instandhaltung sowie Rücklagen für alle Fälle eventueller Erneuerungen und erforderlicher Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentums in und an der Garagenhalle einschließlich des Wagenwaschraumes werden im Verhältnis der Wohnungseigentümer ausschließlich von den Berechtigten der Einstellplätze im Garagentrakt […] gemeinsam getragen […]".

Im April 2022 beschließen die Wohnungseigentümer zu TOP 1, eine X-GmbH mit der Erhaltung des Flachdachs oberhalb der Tiefgarage zu einem Preis von 427.534,62 EUR zuzüglich möglicher Preissteigerungen zu beauftragen. Zu TOP 2 wird bestimmt, ein Ingenieurbüro mit den Baubetreuungsleistungen zu betrauen. Die Kosten sollen jeweils von sämtlichen Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen getragen werden. Unter TOP 3 wird beschlossen, dass der zur Finanzierung der Maßnahmen erforderliche Betrag zum Teil der Erhaltungsrücklage entnommen und im Übrigen ...

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