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Umlagebeschluss: Ordnungsmäßigkeit / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Berufung hat keinen Erfolg! Der Beschluss sei hinreichend bestimmt. Insbesondere fehle es dem Beschlussinhalt nicht an der gebotenen Klarheit, was die bei der künftigen Kostenverteilung zur Anwendung kommenden Flächen betreffe, auch wenn diese Flächen im Beschlusstext selbst nicht ausdrücklich aufgeführt seien. Denn der Beschluss nehme die in "Testaten" ermittelten Flächenangaben in Bezug. Dass diese Testate nicht als Anlage zur Niederschrift genommen worden seien, sei unschädlich. Eine Auslegung der Testate ergebe – entgegen dem AG – allerdings, dass die Flächen mit den 2 Nachkommastellen als Verteilungsmaßstab herangezogen werden sollen. Die der Tagesordnung beigefügte tabellarische Übersicht der Flächen aller Einheiten mit Stand 1.11.2022 könne nicht unberücksichtigt bleiben. Durch Hinweis im Beschluss auf das Ergebnis des Aufmaßes "gemäß TOP 8 a" gehöre neben den Testaten auch diese Übersicht zu den in Bezug genommenen Unterlagen.

Der Beschluss sei auch nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Eigentümer der Tiefgaragen für ungültig zu erklären. Bei der Überprüfung, ob ein Umlage-Beschluss einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspreche, sei der den Wohnungseigentümern aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts zustehende Ermessens- bzw. Gestaltungsraum zu berücksichtigen, welcher der gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen sei. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer sei nicht darauf beschränkt, die im konkreten Fall aus objektiver Sicht "beste" Maßnahme zu treffen. Maßgeblich sei lediglich, dass der Beschlussinhalt unter Abwägung der betroffenen Interessen eine im Ergebnis vertretbare Entscheidung enthalte. Entsprechend sei es nicht Aufgabe der gerichtlichen Prüfung, ob der gewählte Maßstab im konkreten Einzelfall der gerechteste sei. Unzulässig werde...

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