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Umlagebeschluss: Ordnungsmäßigkeit / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Mit Erfolg! Die durch den Umlagebeschluss bestimmte Verteilung halte sich nicht mehr im Rahmen des weiten Ermessens, welches den Wohnungseigentümern bei der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG zustehe. So liege es, wenn ein Umlageschlüssel willkürlich sei. Die Grenze der Willkür sei dabei nicht bereits dann erreicht, wenn es einen anderen Umlageschlüssel gebe, der noch gerechter sei, sondern nur dann, wenn die Anwendung des neuen Umlageschlüssels zu einer unbilligen, nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer, einer treuwidrigen Ungleichbehandlung, einem unbilligen Sonderopfer eines einzelnen Eigentümers oder einer Eigentümergruppe führe. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Abänderung eines bestehenden Umlageschlüssels hätte. Nach diesem Maßstab widerspreche der Umlagebeschluss einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Durch seine Regelungen verdoppele sich das Hausgeld des K. Auch in absoluten Beträgen sei die Belastung erheblich. Die Mehrbelastung sei unbillig. Verantwortlich für das unstreitig bestehende Erfordernis nach der Brandmeldeanlage seien lediglich die gewerblichen Teileigentümer (das Hotel), während die Wohnungen weder ein Bedürfnis hierfür hätten noch an das System angeschlossen seien.

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