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Umlagebeschluss: Anwendungsbereich und Ordnungsmäßigkeit

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG erlaubt es, den Kreis der Kostenschuldner zu verändern, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden. Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, die nach dem zuvor geltenden Umlageschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt.

2 Normenkette

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es eine Tiefgarage, in der sich 20 Mehrfachparker befinden. 4 Mehrfachparker stehen im Teileigentum von Teileigentümer K. Nach der Gemeinschaftsordnung sind grundsätzlich alle Erhaltungskosten nach den jeweiligen Miteigentumsanteilen von sämtlichen Wohnungs- bzw. Teileigentümern zu tragen. Aufgrund eines Defekts der hydraulischen Hebeanlage, die in der konkreten Wohnungseigentumsanlage im gemeinschaftlichen Eigentum steht, kann in den Mehrfachparkern des K lediglich 1 Fahrzeug abgestellt werden. Seit dem Jahr 2018 verlangt K daher, dass die Hydraulik repariert wird. Im Jahr 2021 beschließen die Wohnungseigentümer, dass die Kosten für etwaige Sanierungs-, Reparatur-, Unterhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an den Mehrfachparkern allein deren Teileigentümer gemeinschaftlich zu tragen haben. Gegen diesen Beschluss wendet sich K. Das AG weist die Klage ab. Die Berufung zum LG bleibt erfolglos.

4 Die Entscheidung

Auch die Revision hat keinen Erfolg! Der Beschluss sei nicht nichtig. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG erlaube es auch, den Kreis der Kostenschuldner zu verändern, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden. Für ein ...

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