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Umlage-Beschluss: Objektprinzip und Ordnungsmäßigkeit / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Mit Erfolg! Der Beschluss widerspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG könne die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für einzelne Kosten mit einfacher Mehrheit eine von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. Der Umlageschlüssel müsse ordnungsmäßiger Verwaltung, also gem. §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen. Ein sachlicher Grund im Sinn eines bestimmten Anlasses für die Änderung sei nicht erforderlich.

Insoweit habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts einen weiten Gestaltungsspielraum. An die Auswahl eines angemessenen Umlageschlüssels dürften keine strengen Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers auswirke. Insoweit entspreche es der Rechtsprechung der Kammer, dass grundsätzlich auch das Objektprinzip gewählt werden könne, obwohl die Kosten nicht objektweise anfielen. Der Umlageschlüssel nach Einheiten sei ebenfalls praktikabel und einfach zu handhaben und könne auch ohne Weiteres für Kosten angewendet werden, die zumindest mittelbar von der Wohnungsgröße abhingen, da Pauschalierungen der Kostenverteilung häufig immanent seien. Bei Anlegung dieser Maßstäbe sei der Beschluss nicht zu beanstanden. Eine Willkür sei nicht erkennbar.

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