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Umlage-Beschluss: Beschlusskompetenz

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ist die Verteilung der Kosten i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 WEG durch einen Umlage-Beschluss geändert worden, muss der geänderte Umlageschlüssel in nachfolgenden Wirtschaftsplänen bzw. Jahresabrechnungen sowie bei der Erhebung von weiterem Vorschuss ("Sonderumlage") angewendet werden. Eine Anfechtungsklage gegen einen auf der Grundlage des Wirtschaftsplans bzw. der Jahresabrechnung oder zur Erhebung einer Sonderumlage gefassten Vorschuss-Beschluss kann nicht darauf gestützt werden, der Umlage-Beschluss widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Umlage-Beschlüsse unterliegen – vorbehaltlich einer Nichtigkeit etwa nach den §§ 134, 138 BGB – einer materiellen Kontrolle nur im Rahmen der Anfechtungsklage.

2 Normenkette

§§ 16 Abs. 2 Satz 2, 28 Abs. 1, Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Nach einer Umlagevereinbarung muss der jeweilige Wohnungseigentümer des Wohnungseigentums Nr. 85 bis zum Anschluss an die Ver- und Entsorgungsleitungen kein Hausgeld und keinen Beitrag zur Erhaltungsrücklage zahlen. Am 23.6.2021 ändern die Wohnungseigentümer diese Umlagevereinbarung.

Ab dem Wirtschaftsplan 2021 werden daher näher bezeichnete Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer nach Miteigentumsanteilen umgelegt. Am 5.7.2022 beschließen die Wohnungseigentümer zu TOP 3 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG. In dem Wirtschaftsplan, der diesem Beschluss zugrunde liegt, wird der durch den Umlage-Beschluss aus dem Jahr 2021 geänderte Umlageschlüssel angewandt. Gegen diesen Beschluss wendet sich K. Er ist Eigentümer des Wohnungseigentums 89, das bislang nicht an die Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen ist. Das AG weist die Anfechtungsklage ab. Auf die Berufung erklärt das LG den Beschluss hingegen für ungültig. Es meint, für den Umlage-Beschluss habe es an einer Beschlusskompetenz gefehlt. Den Beschlüssen lägen daher falsche Umlageschlüssel zu...

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