Prof. Dr. jur. Tobias Huep
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren beteiligt.
Die Entwicklung der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Russland und der Ukraine führt angesichts der Flüchtlingswelle aus der Ukraine zum Eingreifen verschiedener Sondervorschriften im Hinblick auf die Aufnahme und Beschäftigung ukrainischer Staatsangehöriger. Ausgangspunkt ist dabei der EU-Ratsbeschluss gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (sog. "Massenzustrom-Richtlinie") über die Gewährung vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine. Zum Tragen kommt damit nach deutschem Recht insbesondere die Spezialregelung des § 24 AufenthG, der die Massenzustrom-Richtlinie der Europäischen Union umsetzt.
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 ist der vorübergehende Schutz auf den höchstmöglichen Zeitraum von 3 Jahren (bis zum 4.3.2025) erstreckt worden. Zwischenzeitlich ist die Schutzdauer bis zum 4.3.2027 verlängert worden.
Auf Basis dieser allgemeinen Regelungen legt die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung die Aufenthaltserleichterungen für ukrainische Flüchtlinge fest. Die oben angesprochene Verlängerung erfasst alle Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 1.2.2026 gültig waren. Es handelt sich rechtlich um eine Fiktion, sodass es keines Verlängerungsantrags bedarf.
Konkret bedeutet dies:
- Von den Ausnahmeregelungen werden ukrainische Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, nicht-ukrainische Staatsangehörig...