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Übernahme neuer Gemeinschaft / 3 Abrechnungspflichten

Alexander C. Blankenstein
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3.1 Jahresabrechnung

Grundsätzlich ist derjenige Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet, der zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit Amtsinhaber ist. Die Erstellung der Jahresabrechnung ist dabei innerhalb der ersten 3 bis 6 Monate des Kalenderjahres fällig.[1]

Dies soll nach herrschender Meinung auch dann gelten, wenn der Verwalterwechsel zum 1. Januar eines Kalenderjahres erfolge. Die Erstellung der Jahresabrechnung sei eine Verpflichtung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und durch ihr Organ, also den (amtierenden) Verwalter zu erfüllen. Der Vorverwalter könne bereits aus Rechtsgründen die Abrechnung nicht mehr erstellen.[2]

Selbstverständlich sind abweichende Vereinbarungen möglich. Ergibt sich aufgrund entsprechender Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung oder aber dem Verwaltervertrag die Verpflichtung des alten Verwalters, bei dessen Ausscheiden zum Ablauf eines Jahres noch die Jahresabrechnung zu erstellen, so muss er dieser Verpflichtung nachkommen.[3]

Weigert sich der alte Verwalter bei tatsächlich bestehender Verpflichtung, die Jahresabrechnung zu erstellen, hat die Eigentümergemeinschaft die Möglichkeit, einen Dritten mit dieser Aufgabe zu betrauen und die hierdurch entstehenden Kosten gegenüber dem ehemaligen Verwalter als Schadensersatz geltend zu machen.

[1] BGH, Urteil v. 16.2.2018, V ZR 89/17.
[2] AG Kassel, Urteil v. 11.11.2021, 800 C 1850/21.
[3] BGH, Urteil v. 16.2.2018, V ZR 89/17.

3.2 Rechnungslegung

Unabhängig davon, ob der Verwalterwechsel im laufenden Jahr oder aber am Ende eines Wirtschaftsjahres erfolgt, ist der ausscheidende Verwalterzur Rechnungslegung verpflichtet.[1] Als nachwirkende vertragliche Nebenpflicht besteht eine derartige Verpflichtung unabhängig einer Beschlussfassung seitens der Eigentümergemeinschaft. Sie ergibt sich auch §§ 675, 666 BGB.

Bei der Verpflichtun...

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