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Übernahme neuer Gemeinschaft / 1.3 Herausgabeverweigerung

Alexander C. Blankenstein
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Häufig gestaltet es sich schwierig, den Herausgabeanspruch gegenüber dem alten Verwalter durchzusetzen. Ist es in diesem Zusammenhang und im Verzugsfall des ausgeschiedenen Verwalters erforderlich, den Rechtsweg zu beschreiten, so ist der übernehmende Verwalter berechtigt, den Herausgabeanspruch im Hinblick auf seine Organstellung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen. Diese Befugnis resultiert aus dem Gesichtspunkt der Nachteilsabwendung.[1]

 
Achtung

Bezeichnung der Unterlagen

Die vom früheren Verwalter herauszugebenden Verwaltungsunterlagen sollten so exakt wie möglich in der Antrags-bzw. Klageschrift bezeichnet werden.[2]

Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die Unterlagen im Einzelnen bezeichnet werden, da ein diesbezüglicher Vollstreckungstitel nach herrschender Meinung gemäß § 888 ZPO vollstreckt wird. In der Praxis werden die herauszugebenden Verwaltungsunterlagen mangels ausreichender Kenntnis auch nur im Ausnahmefall konkret bezeichnet werden können, weshalb deren konkrete Bezeichnung nicht verlangt werden kann.[3]

Angesichts der Tatsache, dass der übernehmende Verwalter sein Amt nur mithilfe zumindest der elementarsten Unterlagen einigermaßen vertragsgerecht und gesetzeskonform ausfüllen kann, empfiehlt es sich, im Ernst- bzw. Streitfall einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO zu stellen, wonach der frühere Verwalter zur sofortigen Aushändigung bzw. Übergabe verpflichtet ist. Dies ist grundsätzlich zulässig.[4]

 
Achtung

Aber: Keine Vorwegnahme der Hauptsache!

Im Rahmen der einstweiligen Verfügung ist zu beachten, dass durch deren Entscheidung nicht die Hauptsache, also das Herausgabeverfahren vorweggenommen wird. Aus diesem Grund kann im Rahmen der einstweiligen Verfügung nicht die Herausgabe sämtlicher ...

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