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Überleitungstarifvertrag / 2.4.8.1 TVÜ-VKA

Klaus Beckerle
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§ 15 Abs. 2 BAT und § 14 Abs. 2 BMT-G i. V. m. den Bezirkstarifverträgen der kommunalen Arbeitgeberverbände haben Möglichkeiten vorgesehen, die Arbeitszeit erheblich zu verlängern, wenn Zeiten von Arbeitsbereitschaft in die Arbeitszeit fielen. So war in Nr. 3 SR 2r BAT (Tarifgebiet West) die Arbeitszeit für Hausmeister beim Bund und im Bereich der TdL auf 50,5 Stunden wöchentlich festgesetzt. Im Tarifgebiet Ost war in Nr. 3 SR 2r BAT-O die regelmäßige Arbeitszeit der Hausmeister auf 52 Stunden und im Bereich der VKA und des Landes Berlin auf 50,5 Stunden wöchentlich festgelegt. Arbeitsbereitschaft war dabei auf der Grundlage der Rechtsprechung des BAG als "wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung" verstanden worden.

Der TVöD enthält den Begriff "Arbeitsbereitschaft" sowie eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit bei Zeiten von Arbeitsbereitschaft nicht. An die Stelle dieser Regelungen ist eine besondere Regelung von Bereitschaftszeiten getreten, die eine nahezu kostenneutrale Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht (§ 9 TVöD und der Anhang hierzu). Als hiervon hauptsächlich betroffene Beschäftigtengruppen sind neben den Hausmeistern Beschäftigte im Rettungsdienst und in Leitstellen zu nennen.

Bereitschaftszeiten sind sowohl in § 9 Abs. 1 Satz 1 TVöD als auch in Abschn. A Satz 4 des Anhangs zu § 9 TVöD als Zeiten definiert, in denen sich die/der Beschäftigte bzw. der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen, und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.

Im Unterschied zum Bereitschaftsdienst (§ 7 Abs. 3 TVöD) liegen Bereitschaftszeiten innerhalb und nicht außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit[1]. Damit ist zw...

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