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Übergangsrecht: Prozessführungsbefugnis / 2 Normenkette

Dr. Oliver Elzer
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§ 1004 Abs. 1 BGB; § 48 Abs. 5 WEG

Sachverhalt

Wohnungseigentümer K geht gegen Wohnungseigentümer B wegen einer baulichen Veränderung, die die Wohnungseigentümer nicht gestattet haben, auf Rückbau vor. Fraglich ist, ob die Prozessführungsbefugnis von K durch die WEG-Reform zum 1.12.2020 erloschen ist.

2.1 Die Entscheidung

Das AG verneint die Frage! Die Klage sei analog § 48 Abs. 5 WEG zulässig geblieben. § 9a Abs. 2 WEG weise zwar ab dem 1.12.2020 die Ausübungsbefugnis für die aus dem gemeinschaftlichen Eigentum herrührenden Rechte der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, ohne dass es nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Übergangsvorschrift gebe. Es sei aber § 48 Abs. 5 WEG analog anzuwenden. Einem Wohnungseigentümer in einem laufenden Rechtsstreit (hier sogar mit begonnener Beweisaufnahme) die Ausübungsbefugnis für die Rechte aus seinem Miteigentum mit der Folge zu entziehen, dass der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden müsste, sei unvereinbar mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und Art. 14 GG.

Hinweis

  1. Das Recht, gegen einen Wohnungseigentümer, der das gemeinschaftliche Eigentum stört, z. B. durch eine ihm nicht erlaubte bauliche Veränderung, steht seit dem 1.12.2020 nach § 9a Abs. 2 WEG allein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Hierüber muss der Verwalter im Einzelfall die Wohnungseigentümer als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer informieren. Ferner muss er ihnen Vorschläge machen, was zu tun ist und mit welchen Mitteln. Eine Pflicht und/oder Möglichkeit des Verwalters, nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG selbst gegen den störenden Wohnungseigentümer vorzugehen, kann ich nicht erkennen. Ich sehe auch nicht, dass die Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 2 WEG etwas anderes beschließen könnten. Möglich ist nur, etwas anderes zu vereinbaren.
  2. Hatte ein Wohnungseigentümer vor dem ...

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