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Übergangsbereich: Beitragsberechnung / 3.5 Berechnungsweg

Manfred Geiken
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Die Beitragsberechnung erfolgt in 3 Schritten:

1. Schritt (Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung)

Von der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag[1] sind zunächst die vollen Beiträge je Versicherungszweig zu ermitteln. Hierzu wird die beitragspflichtige Einnahme mit dem halben Beitragssatz des jeweiligen Sozialversicherungszweigs (z. B. Krankenversicherung = 14,6 % : 2 = 7,3 %) multipliziert; anschließend wird das gerundete Ergebnis verdoppelt.

2. Schritt (Beitragsanteil des Arbeitnehmers)

Im zweiten Schritt wird der Arbeitnehmerbeitrag auf Basis der beitragspflichtigen Einnahme für Arbeitnehmer[2] berechnet. Hierzu wird die Bemessungsgrundlage mit dem halben Beitragssatz des jeweiligen Sozialversicherungszweigs (z. B. Krankenversicherung = 14,6 % : 2 = 7,3 %) multipliziert.

3. Schritt (Beitragsanteil des Arbeitgebers)

Der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitrag ergibt sich dann durch folgende Berechnung:

 
  Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme (gesamt)  
- Arbeitnehmerbeitrag auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme für Arbeitnehmer  
= Arbeitgeberbeitrag  

Die Beitragsberechnung ist formal für jeden Versicherungszweig getrennt durchzuführen. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz spielt für die eigentliche Beitragsberechnung keine Rolle. Das gilt auch für die Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags, soweit der Arbeitnehmer in einem knappschaftlichen Betrieb tätig ist. Für diesen Fall ist der Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung maßgebend.

Besonderheiten bei der Beitragstragung in der Pflegeversicherung

Seit dem 1.7.2023 gelten für Eltern in der Pflegeversicherung unterschiedliche Beitragss...

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