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Übergangsbereich: Beitragsberechnung / 3.1 Beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Manfred Geiken
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Die beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags wird nach folgender Formel berechnet:

F x G + ([2.000 / (2.000 – G)] – [G / (2.000 – G)] x F) x (AE – G)

Dabei bezeichnet "F" den Faktor F, "G" die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 603 EUR) und "AE" das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.

 
Wichtig

Definition des Faktors F

Der Faktor F wird ermittelt, indem 28 % durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres (2026: 42,3 %) dividiert wird. Er wird grundsätzlich in jedem Kalenderjahr neu angepasst. Seit dem 1.1.2026 beträgt der Faktor F 0,6619 (2025: 0,6683).

Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Der Arbeitgeber braucht diese Formel demnach nicht selbst umzurechnen bzw. den Faktor zu ermitteln. Die Sozialversicherungsträger bzw. die Krankenkassen geben die anzuwendende Formel jeweils rechtzeitig bekannt.

Der Faktor, der nach der vorgenannten Formel ermittelt wurde, bleibt unverändert, selbst wenn der Arbeitnehmer in einem oder mehreren Versicherungszweigen versicherungsfrei ist. In der Formel wird u. a. der Beitragssatz für die allgemeine Rentenversicherung zugrunde gelegt. Sie gilt auch wenn der Arbeitnehmer in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert ist.

 
Hinweis

Verkürzte Formel für die beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Da in der betrieblichen Praxis eine gekürzte Formel Verwendung findet, wird in den folgenden Beispielen für die Berechnung ebenfalls die nachfolgend dargestellte verkürzte Formel verwendet:

1,14593722 x AE – 291,87444523

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