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Überbrückungshilfe III und III Plus: Antragsberechtigte, ... / 1 Überbrückungshilfe III

Florian Künstle
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Für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 sind im Anschluss an Soforthilfen, Überbrückungshilfe I und Überbrückungshilfe II die Überbrückungshilfen III geschaffen worden. Es handelt sich dabei um eine Verlängerung der ÜH II zu verbesserten Konditionen, jedoch auch um ein Anschlussprogramm an die außerordentlichen Wirtschaftshilfen (Novemberhilfen und/oder Dezemberhilfen). Ausdrückliches Ziel ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, die aufgrund von coronabedingten Betriebsschließungen (Lockdown) unter erheblichen Umsatzausfällen (von mindestens 30 %) leiden. In Form der Überbrückungshilfe III Plus wurde das Programm in zwei Stufen auf die Monate Juli bis Dezember 2021 ausgedehnt.

  • Bundesweit einheitliche Voraussetzungen, Vorgaben durch BMWi und BMF, zentrale Zuständigkeit liegt beim Bund.
  • Beantragung erfolgt über das bekannte, zentrale, digitale Antragsportal, der Zugang ist identisch mit dem für die außerordentlichen Wirtschaftshilfen sowie ÜH I und ÜH II ausschließlich durch prüfenden Dritten.

Am 10.2.2021 wurden die ersten, relativ umfangreichen FAQ veröffentlicht und es erfolgte eine Freischaltung der Antragsformulare für die Überbrückungshilfe III (ÜH III) im bekannten, zentralen Antragsportal für prüfende Dritte. Die FAQ wurden seit der Erstveröffentlichung bereits mehrfach umfassend überarbeitet und aktualisiert.

Die Überbrückungshilfe unterstützt dabei Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31.12.2020. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Die monatliche Förderhöchstgrenze wird erheblich erhöht. Unternehmen können bis zu 1,5 Mio. EUR Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (bei verbundenen Unternehmen bis zu 3,0 Mio. EUR) – statt der bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 EUR. Die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts sind jedoch hierbei zu beachten: Der beihilferechtliche Rahmen, auf den die Überbrückungshilfe III gestützt ist, lässt nach den derzeit geltenden Obergrenzen einen Zuschuss von insgesamt max. 12 Mio. EUR für ein Unternehmen zu, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht verbraucht hat.

Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Die bisherige Unterscheidung "von Schließung betroffen/nicht von Schließung betroffen" entfällt, ebenso wie der Nachweis von Umsatzeinbrüchen außerhalb des Förderzeitraums. Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021. Mit Veröffentlichung der FAQ am 10.2.2021 sowie den fortlaufenden Aktualisierungen sind weitere Details bekannt gegeben worden. So existieren Sonderregelungen für den stationären Einzelhandel, die Pyrotechnikindustrie, Reisebüros und Reiseveranstalter sowie Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft.

Einen Sonderfall im Rahmen der Überbrückungshilfe III stellen die Neustarthilfen sowie die Neustarthilfen Plus dar. Soloselbstständige, unter anderem aus dem Kulturbereich, erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 7.500 EUR für die ersten 6 Monate 2021 insgesamt. Sie sollen damit 50 % des vergleichbaren Umsatzes aus dem Jahr 2019 ausgezahlt bekommen, wenn das Geschäft wegen der Corona-Pandemie um mehr als 40 % zurückgegangen ist. Diese Betriebskostenpauschale können nur jene beantragen, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III sonst keine weiteren Kosten geltend machen. Für den Bereich der Neustarthilfen liegen seit dem 16.2.2021 eigene FAQ vor (derzeitiger Aktualisierungsstand der FAQ: 2.12.2021), eine Antragstellung ist ebenfalls seit dem 16.2.2021 durch die Soloselbstständigen selbst sowie seit einiger Zeit auch durch Beauftragung eines prüfenden Dritten möglich. Die Neustarthilfe Plus verlängert analog zur Überbrückungshilfe III Plus den Förderzeitraum um 3 Monate, die FAQ weisen den Aktualisierungsstand vom 26.11.2021 auf. Dieses Thema wird in einem separaten Beitrag umfassend dargestellt.

 
Achtung

Überbrückungshilfe III Plus: Bundesregierung beschließt Verlängerung bis 31.12.2021 – Antragsberechtigung und separate FAQ sind seit Ende Juli 2021 veröffentlicht (Aktualisierungsstand derzeit: 22.12.2021) – Antragstellung ist möglich bis zum 31.3.2022

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen III lt. einem Regierungsbeschluss vom 9.6.2021 bis zum 30.9.2021. Im Oktober 2021 erfolgte eine zweite Stufe der Verlängerung um die Monate Oktober bis Dezember 2021. Die bisherigen Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt bei der ÜH III Plus eine sog. Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarth...

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Überbrückungshilfe III und III Plus: Antragsberechtigte, Förderhöhe, Verfahrensablauf
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Zusammenfassung Überblick Die Überbrückungshilfe III unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler, die von der Corona-Pandemie besonders stark betroffen sind. Sie schließt an die Überbrückungshilfe II an und wird vom 1.11.2020 – 30.6.2021 ...

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