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Tschechien / 2.1 Steuerpflicht in Deutschland

Stefan Karsten Meyer
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Ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz in Tschechien hat, kann in Deutschland auf verschiedene Arten steuerpflichtig sein.[1]

Eine natürliche Person, die in Deutschland weder einen Wohnsitz[2] noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt[3] hat, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte hat.[4] Ein Arbeitnehmer erzielt insbesondere dann inländische Einkünfte, wenn er seine Tätigkeit in Deutschland ausübt.[5] Bei der beschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich nur die inländischen Einkünfte der Person der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte, die ein in Tschechien wohnender Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit in Deutschland erzielt, zunächst der deutschen Einkommensteuer.[6] Zudem unterliegt der Arbeitnehmer in Tschechien der dortigen unbeschränkten Steuerpflicht. Es entsteht eine Doppelbesteuerung.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Ein in Tschechien wohnender Arbeitnehmer kann dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, wenn er hier einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.[7] Dies kann z. B. bei einer längeren Tätigkeit in Deutschland der Fall sein.

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

Liegen die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht vor, kann der Arbeitnehmer auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn er den ganz überwiegenden Teil seiner Einkünfte in Deutschland erzielt.[8] Dies kann z. B. bei Grenzgängern der Fall sein.

In beiden Fällen entsteht aufgrund der in Tschechien ebenfalls bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht eine Doppelbesteuerung.

[1] BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 42-48.
[2] § 8 AO.
[3] § 9 AO.
[4] § 1 Abs. 4 EStG.
[5] § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Alt. 1 EStG. Weitere Fälle der inländischen Einkünfte von Arbeitnehmern sind in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Alt. 2, Buchst. b-e geregelt.
[6] Die sachliche Steuerpflicht der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
[7] § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG.
[8] § 1 Abs. 3 EStG.

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