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Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung / 3 Bauliche Hinweise, Kennzeichnung

Dipl.-Ing. (FH) Petra Liebsch
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Tritte müssen ausreichend tragfähig und standsicher sein. Die Grundätze der Konstruktion von Tritten haben Niederschlag in der Norm EN 14183 gefunden. Diese Norm enthält konkrete Angaben über:

  • geeignete Werkstoffe,
  • Maße und Abmessungen,
  • geeignete Verbindungsmittel,
  • Lastannahmen einschließlich Sicherheitszahlen für Festigkeitsberechnungen und gegen Wegrutschen des Trittes,
  • Prüfverfahren,
  • Gebrauchsanleitungen.

In Tab. 1 sind die wesentlichen Konstruktionsmerkmale für Tritte zusammengestellt.

 
Merkmal Regel/Anforderung
Werkstoffe für tragende Bauteile (Holme, Stufen etc.) Holz[1], Stahl, Aluminium, Kunststoff
Werkstoffe für Rutschsicherungen Gummi, Weich-PVC o. Ä.
Mindestwanddicken
  • Stahl: 0,9 mm
  • Aluminium: 1,2 mm
  • Kunststoff[2]: 2,0 mm
Größe der oberen Standfläche (Tiefe × Breite)
  • Leitertritt, Treppentritt, Tritthocker: mind. 200 mm × 300 mm
  • tonnenförmiger Tritt (Rolltritt): Flächengröße mind. 600 cm2, sodass ein Quadrat von 200 mm x 200 mm Platz findet
Stufentiefe
  • Leitertritt, Tritthocker: mind. 80 mm
  • Treppentritt: mind. 150 mm
Senkrechter Stufenabstand max. 250 mm gleich; bei einstufigen Tritten bis 300 mm akzeptiert
Höhen
  • Leitertritt, Treppentritt, Tritthocker: max. 1.000 mm
  • tonnenförmiger Tritt (Rolltritt): max. 500 mm
Reibzahl für Rutschsicherung mind. 0,2
Prüfkraft für Stufen sowie Standfläche 2.600 N (etwa 260 kg)

Tab. 1: Wesentliche Konstruktionsmerkmale für Tritte nach EN 14183

Bei der Verwendung tragender Bauteile aus Kunststoff ist der Hersteller verpflichtet, diese einer Alterungs- und Temperatureinflussprüfung unterziehen zu lassen. Der Nachweis hierzu sollte in Anlehnung an EN 131-2:2017, 5.16 durchgeführt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Tritte, die in praller Sonne gelagert bzw. benutzt werden, auch noch nach Jahren eine ausreichende Festigkeit und Formbeständigkeit aufweisen. Der Hersteller ist ebenso verpflichtet, dem Trittbenutzer Hinweise für dessen sicheren Umgang zu geben. Gemäß dem Produktsicherheitsgesetz muss dazu eine Gebrauchsanleitung in gedruckter Form mitgeliefert werden und in Kurzform als Piktogramm am Tritt angebracht sein.

Die Gebrauchsanleitung (Kennzeichnung) muss mindestens folgende Hinweise enthalten:

  • Angaben zum Nutzungsbereich, falls hier Beschränkungen gegeben sind, z. B. "Nur im Innenbereich verwenden",
  • Name des Herstellers und/oder des Händlers,
  • Produktbezeichnung (z. B. Leitertritt),
  • Jahr und Monat der Herstellung und/oder der Seriennummer,
  • höchstzulässige Gesamtlast (150 kg).

Eine Kennzeichnung mit "DIN EN 14183" oder "EN 14183" ist zulässig, wenn von den in dieser Norm enthaltenen Vorgaben nicht abgewichen wird.

Weitere Hinweise, z. B. dass der Tritt GS-geprüft ist oder das Herstellerunternehmen nach ISO 9001 zertifiziert ist, sind erlaubt.

[1] Die EN 14183 enthält keine konkreten Anforderungen an den Werkstoff Holz; siehe hierzu EN 131 Teil 2.
[2] In Anlehnung an EN 131-2:2017

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