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Trinkwasserverordnung (ZertVerwV) / 4.5 Handlungspflichten (§ 51 TrinkwV)

Dr. Oliver Elzer
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Wird der Verwaltung bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II der TrinkwV festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, sind gem. § 51 Abs. 1 TrinkwV folgende Schritte vorgeschrieben:

 

Handlungspflichten

Wird in einer Trinkwasserinstallation der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. erreicht, so hat die Verwaltung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV unverzüglich (= ohne schuldhaftes Verzögern)

  1. dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihr kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige nach § 53 Abs. 1 TrinkwV durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist,
  2. Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung, eine weitergehende Untersuchung des Trinkwassers auf den Parameter Legionella spec. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
  3. eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts "Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen" vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023, S. 218)[1] zu erstellen und
  4. unter Beachtung der in Nummer 3 genannten Empfehlung des Umweltbundesamts die Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

Dokumentation

Alle Maßnahmen sind von der Verwaltung nach § 51 Abs. 4 TrinkwV im Übrigen aufzuzeichnen oder durch einen Dritten aufzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen sind dann Teil der Verwaltungsunterlagen und nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen 10 Jahre lang v...

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