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Trinkwasserverordnung (ZertVerwV) / 4 Regelungen und Vorschriften der TrinkwV

Dr. Oliver Elzer
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4.1 Aufbau der TrinkwV

Die Trinkwasserverordnung gliedert sich seit Juni 2023 in 16 Abschnitte mit insgesamt 72 Paragrafen. Außerdem hat sie insgesamt 7 Anlagen.

Aufbau der Trinkwasserverordnung

Für die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage haben i. d. R. der 3., 6. 10. und 11. Abschnitt die größte Bedeutung. Denn sie bestimmen die Anzeige- und/oder Informations- und Untersuchungspflichten. Diese muss die Verwaltung für die GdWE erfüllen.

4.2 Anwendungsbereich der TrinkwV (§ 1)

Die Trinkwasserverordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Trinkwasser. Sie gilt nach § 1 Abs. 2 TrinkwV nicht für

  • natürliches Mineralwasser i. S. d. § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,
  • Wasser, das Arzneimittel i. S. d. § 2 des Arzneimittelgesetzes ist,
  • Schwimm- und Badebeckenwasser,
  • Wasser, das sich in Fließrichtung hinter einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung eines endständig an die Trinkwasserinstallation angeschlossenen wasserführenden Apparats befindet, der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasserinstallation ist, und
  • aufbereitetes Wasser, für dessen Verwendung eine Genehmigung nach § 3a Abs. 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung erteilt worden ist.

4.3 Adressat der TrinkwV in einer Wohnungseigentumsanlage

Die Trinkwasserverordnung stellt in einer Wohnungseigentumsanlage für den "Betreiber" Pflichten auf (siehe § 2 Nr. 3 TrinkwV). Der Begriff ist im Anlagenrecht und auch im Technischen Regelwerk gebräuchlich. Er deutet auf eine Person hin, die für das jeweilige Regelungsobjekt verantwortlich ist.[1]

Betreiber (§ 2 Nr. 3 TrinkwV)

Betreiber ist ein "Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage".

Der Begriff "Unternehmer" weist auf die gewerblichen Wasserversorgungsunternehmen hin, während der Begriff "sonstiger Inhaber" insbesondere auch die nichtgewerblichen Inhaber einbe...

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