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Trinkwasserverordnung / 7.2 Handlungspflichten des Verwalters

Hans-Albert Wegner †
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Ebenso wie die Wohnungseigentümer wird auch der Verwalter durch die Trinkwasserverordnung in die Pflicht genommen.

Die Sorge um den hygienisch einwandfreien Zustand des Trinkwassers in der Hausinstallation entsprechend den Anforderungen der Trinkwasserverordnung gehört zu den Aufgaben der technischen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die dem Verwalter obliegen.

 
Hinweis

Eigenständiges Handeln des Verwalters

Als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss ein Verwalter sämtliche Pflichten erfüllen, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach §§ 9a Abs. 2, 18 Abs. 1 WEG obliegen.

Nach § 27 Abs. 1 WEG ist der Verwalter befugt, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

Die nach der Trinkwasserverordnung notwendigen Maßnahmen können eine untergeordnete Bedeutung i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG haben und führen in aller Regel nicht zu erheblichen Verpflichtungen (z. B. Überprüfung und Veranlassung der turnusmäßigen Legionellenuntersuchung).

Turnusmäßige Legionellenuntersuchung vorbereiten

Dem Verwalter obliegt es, die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Modalitäten der turnusmäßigen Legionellenuntersuchungen durchzuführen. Dazu gehört die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über

  • die Auswahl des infrage kommenden Prüflabors,
  • den Zeitpunkt der turnusmäßigen Legionellenuntersuchungen,
  • die Einrichtung der vorgeschriebenen repräsentativen Probennahmestellen und
  • die Kostentragung.

Probennahmestellen einrichten

Die repräsentativen Probennahmestellen liegen in Wohnungseigentumsanlagen in der Regel im Sondereigentum. Deshalb wird in der Eigentümerversammlung auch darüber zu entscheid...

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