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Trinkwasserverordnung / 6.3 Informationspflicht bei Bleirohren in der Hausinstallation

Hans-Albert Wegner †
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Bleirohre werden etwa seit 1970 in Hausinstallationen wegen der neurotoxischen Wirkungen von Blei nicht mehr verwendet. Sie sind aber sehr langlebig und noch immer in alten Gebäuden vorzufinden. Aus diesem Grund waren die Inhaber von Hausinstallationen nach § 21 Abs. 1a TrinkwV a. F. verpflichtet, die betroffenen Verbraucher zu informieren, wenn noch Bleileitungen in der Hausinstallation vorhanden sind. Diese Informationspflicht besteht nach wie vor (§ 17 Abs. 5 Satz 1 TrinkwV).

 
Wichtig

TrinkwV 2023

Nach der TrinkwV 2023 hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12.1.2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen (§ 17 Abs. 1 TrinkwV).

Die Verbraucher sind darüber zu informieren, wann die Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei voraussichtlich entfernt oder stillgelegt werden, sobald diese Informationen vorliegen. Schließlich hat der Betreiber dann ab dem 13.1.2026 dem betroffenen Verbraucher in Textform zu erklären und in geeigneter Form nachzuweisen, dass er seiner Pflicht entweder nachgekommen ist oder diese Frist verlängert wurde.

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