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Trinkwasserverordnung / 5.2 Handlungspflichten bei Legionellenbefall

Hans-Albert Wegner †
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5.2.1 Informationspflicht

Wird bei der Laboranalyse eine Überschreitung des in Anlage 3 Teil II der TrinkwV festgelegten technischen Maßnahmenwerts festgestellt, muss unverzüglich das örtlich zuständige Gesundheitsamt nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV informiert werden. Dies gilt nicht, wenn dem Verantwortlichen ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Anzeige nach § 53 Abs. 1 TrinkwV bereits durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist.

5.2.2 Untersuchungspflicht

Es sind Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen. Diese Untersuchungen umfassen eine Ortsbesichtigung, eine weitergehende Untersuchung des Trinkwassers auf den Parameter Legionella spec. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

5.2.3 Risikoabschätzung

Es ist eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts "Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen" vom Dezember 2012[1] zu erstellen.

[1] URL: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/419/dokumente/empfehlungen_gefaehrdungsanalyse_trinkwv.pdf, Abruf am 28.06.2023.

5.2.4 Maßnahmendurchführung

Es sind die in Nr. 3 der vorgenannten Empfehlung des Umweltbundesamts genannten Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

5.2.5 Dokumentation

Sämtliche Maßnahmen sind nach § 51 Abs. 4 TrinkwV aufzuzeichnen oder durch einen Dritten aufzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen sind nach Abschluss der erforderlichen Maßnahmen 10 Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.

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