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Trinkgeld / Lohnsteuer

Danina Krauß
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1 Trinkgelder als Arbeitslohn von dritter Seite

Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dies gilt auch für die Zuwendung eines Dritten, wenn diese ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Der Arbeitgeber ist zum Lohnsteuereinbehalt für von einem Dritten im Rahmen des Dienstverhältnisses gewährten Arbeitslohn verpflichtet.[1]

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet dem Arbeitgeber den Arbeitslohn von dritter Seite anzuzeigen.[2]

[1] § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG.
[2] § 38 Abs. 4 S. 3 EStG.

2 Steuerfreie freiwillige Trinkgelder

Der BFH definiert Trinkgeld als eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung. Es handelt sich um eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung, die eine Art honorierende Anerkennung in Form eines kleineren Geldgeschenks ausdrücken soll.[1] Freiwillige Trinkgeldzahlungen, die der Arbeitnehmer anlässlich von Dienstleistungen von Dritten erhält, stellen Entgelt für die erbrachte Leistung und damit Arbeitslohn dar. Diese sind aber ohne betragsmäßige Begrenzung in voller Höhe steuerfrei.[2] Nach herrschender Rechtsprechung wird Trinkgeld jedoch als kleineres Geldgeschenk definiert. Geldgeschenke, die einen hohen Wert haben oder quantitativ einem Arbeitsentgelt entsprächen, stellen damit i. d. R. kein Trinkgeld dar.[3] Eine "Poolung" (gemeinsame Einzahlung der Trinkgelder in eine Kasse) und spätere Aufteilung unter den Arbeitnehmern ist i. d. R. nicht schädlich (z. B. gemeinsame Trinkgeldkasse bei Friseur).[4]

Daher ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Trinkgelder im Lohnkonto aufzuzeichnen. Der Arbeitnehmer muss steuerfreie Trinkgelder dem Arbeitgeber somit nicht anzeigen. Zu den steuerfreien Trink...

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