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TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte

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Hier gelangen Sie zur TRGS 900.

 

 
Fassung 27.05.2025
Fundstelle GMBl. Nr. 20 vom 18.07.2025 S. 403
Änderung Bekanntmachung zu Technischen Regeln - TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Zum 01.06.2027 werden für folgende Stoffe Arbeitsplatzgrenzwerte abgesenkt:

  • Anorganische Zinnverbindungen (als Sn)
  • Carbonylchlorid, Phosgen (CAS: 75-44-5)
  • Cyclohexanon (CAS: 108-94-1)
  • Diethylether (CAS: 60-29-7)
  • Natriumazid (CAS: 26628-22-8)
  • Phoshorsäure (CAS: 7664-38-2)
  • n-Hexan (CAS: 110-54-3)
  • Phosphorpentoxid (CAS: 1314-56-3)
  • Kohlenstoffdisulfid (CAS: 75-15-0)
  • Vinylacetat (CAS: 108-05-4)
  • n-Butylacetat (CAS: 123-86-4)
  • 2-Butylacetat (sec-) (CAS: 105-46-4)
  • Isobutylacetat (iso-Butyl) (CAS: 110-19-0)
  • 3-Methylbutan-1-ol (CAS: 123-51-3)
  • Phosphoroxidchlorid (CAS: 10025-87-3)
Hintergrund ist, dass in den Richtlinien zur Richtlinie 98/24/EG der EU für einige Stoffe die Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz (IOELV) niedriger sind als die national in der TRGS 900 festgelegten Arbeitsplatzgrenzwerte. Mit der Änderung findet also eine Anpassung an die EU-Grenzwerte statt.

 

 
Fassung 13.02.2025
Fundstelle GMBl. Nr. 8 vom 21.03.2025 S. 155
Änderung Abschnitte 3, 4
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Liste der Stoff-Einträge in Abschnitt 3 wird um folgende Stoffe ergänzt bzw. geändert:

  • Cerdioxid (CAS: 1306-38-3);
  • Kupfer und seine Verbindungen (CAS: 7440-50-8);
  • Methyldiethanolamin (CAS: 105-59-9).

Abschnitt 4 (CAS-Verzeichnis) wird entsprechend angepasst.

Die Einträge zu Tetraethylblei (CAS: 78-00-2) und Tetraethylblei (als Pb berechnet, CAS: 75-74-1) werden gestrichen.

 

 
Fassung 20.05.2024
Fundstelle GMBl. Nr. 21 vom 17.06.2024 S. 411
Änderung Abschnitte 3 und 4
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Liste der Stoff-Einträge in Abschnitt 3 wird um d...

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