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Treuepflicht / Arbeitsrecht

Bernhard Steuerer
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1 Allgemeines

Die Treuepflicht des Arbeitnehmers entspricht der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Sie ist eine Nebenpflicht im Arbeitsverhältnis und folgt aus dem personenrechtlichen Charakter des Arbeitsvertrags. Die Treuepflicht folgt aus der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, wie sie sich auch aus dem alle Schuldverhältnisse beherrschenden Grundsatz ergibt, dass der Schuldner die Leistung so zu bewirken hat, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, § 242 BGB.

Die allgemeine Pflicht, dass die Parteien eines Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet sein können[1], verdichtet sich wegen der besonderen persönlichen Bindung der Vertragspartner eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassung- und Handlungspflichten. Allgemeine Sorgfalts-, Obhuts-, Fürsorge-, Aufklärungs- und Anzeigepflichten dienen dazu, die Erbringung der Hauptleistung vorzubereiten und zu fördern, die Leistungsfähigkeit zu erhalten und den Leistungserfolg zu sichern.[2] Die Treuepflicht geht weiter als die Arbeitspflicht, weil sie auch das Verhalten des Arbeitnehmers betrifft, das nicht unmittelbar mit der Arbeitsleistung zusammenhängt.

[1] § 241 Abs. 2 BGB.
[2] BAG, Urteil v. 28.10.2010, 8 AZR 418/09, Rz. 12.

2 Intensität der Treuepflicht

Je enger die persönlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, umso stärker ist die Treuepflicht, sie ist also z. B. bei leitenden Angestellten stärker als bei Hilfsarbeitern, bei langjährigen Arbeitnehmern größer als bei soeben Eingestellten. Bei den in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Arbeitnehmern geht die Treuepflicht weiter als bei gewerblichen Arbeitnehmern in größeren Betrieben.

Hier zeigt sich, dass die Stellung des Arbeitnehmers unmittelbaren Einfluss auf die vertragliche Pflichtenstruktur hat. Dies gilt umso mehr, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers erheblich gestört werden, weil das Verhalten des Arbeitnehmers geeignet ist, den Ruf im Geschäftsverkehr zu gefährden.[1]

Die Treuepflicht setzt aber nicht unbedingt ein persönliches Verhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber voraus. Sie besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber überhaupt nicht persönlich kennt oder wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist. Die Treuepflicht verbietet dem Arbeitnehmer jedoch nicht, seine eigenen Interessen gegenüber dem Arbeitgeber wahrzunehmen, z. B. durch Klage vor dem Arbeitsgericht, Teilnahme an Streiks, Beitritt zur Gewerkschaft.

[1] BAG, Urteil v. 2.3.2006, 2 AZR 53/06

3 Inhalt der Treuepflicht

Die Treuepflicht ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht, aber auch eine Pflicht zum Handeln. Zu den Unterlassungspflichten gehören z. B.: die Verschwiegenheitspflicht, diese ist jedoch auch häufig schon spezialgesetzlich geregelt[1], die Verpflichtung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, Äußerungen zu unterlassen, die den Ruf des Unternehmens oder seinen Kredit schädigen könnten (Anzeigen bei Behörden, die strafbare Handlungen oder öffentliche Missstände betreffen, bedürfen sorgfältiger Prüfung durch den Arbeitnehmer); jedoch braucht der Angestellte des öffentlichen Dienstes keine Kündigung zu befürchten, wenn er von seinem Petitionsrecht durch Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde Gebrauch und dabei auf gewisse Missstände in seinem Amt aufmerksam macht.[2] Weiter ergibt sich aus der Treuepflicht das Verbot, Schmiergelder anzunehmen, und das Wettbewerbsverbot. Der arbeitsunfähig krankgeschriebene Arbeitnehmer hat wegen der Treuepflicht alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte.[3]

Die Verschwiegenheitspflicht und das Wettbewerbsverbot sind zunächst auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt.

Der Arbeitnehmer hat auch jede Nebentätigkeit zu unterlassen, die mit der Arbeitspflicht kollidiert bzw. zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsleistung führt. Eine abhängige Nebentätigkeit, die zusammen mit der Arbeit im Hauptarbeitsverhältnis die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes überschreitet, ist nicht zulässig. Ebenso gilt dies für Nebentätigkeiten, die der Reputation des Arbeitgebers schaden. So wurde einem Krankenpfleger, der in einem Krankenhaus tätig war, eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter untersagt, weil eine Rufschädigung des Krankenhauses möglich schien.[4]

Die Treuepflicht greift im Privatbereich des Arbeitnehmers nur insoweit, als dessen Arbeitsaufgabe unmittelbar berührt wird (z. B. Verbot des Alkoholgenusses vor Arbeitsantritt bei Kraftfahrern und Flugzeugführern).[5]

Die Treuepflicht kann den Arbeitnehmer aber auch zu einem aktiven Handeln verpflichten. Der Arbeitnehmer ist danach zur Anzeige von Störungen und drohenden Schäden verpflichtet, z. B. muss er Fehler am Arbeitsmaterial, an Maschinen oder Werkzeugen melden. Er hat die Schäden zu beseitigen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.[6]

Sofern kein Personenschaden oder erheblicher Sachschaden droht, das er aus Gründen der Kollegialität vom "Anschwärzen" eines Arbeitskollegen absehen.[7]

B...

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