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Treppenlift / 1.2 Einschränkung wesentlicher Funktionen der Treppe

Alexander C. Blankenstein
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Treppen stellen in der Regel Fluchtwege dar. Damit durch den Einbau eines Treppenlifts der Brandschutz nicht beeinträchtigt wird, sehen die Landesbauordnungen sowie die DIN 18065 verbindliche Regelungen für die Installation von Treppenliften vor. Nach diesen Vorschriften ist der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts im Wesentlichen unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:

  • Die Funktion der Treppe als Teil des ersten Rettungswegs darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Durch die Treppe im Treppenhaus dürfen ausschließlich Wohnungen oder Sondereigentumseinheiten mit vergleichbaren Nutzungen erschlossen werden.
  • Durch die Führungsschiene des Treppenlifts darf die vorgeschriebene Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm nicht wesentlich unterschritten werden.
  • Wenn die Treppenlauflinie nicht verändert wird, ist eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils von maximal 20 cm in der Breite und maximal 50 cm in der Höhe möglich. Der Treppenhandlauf muss weiterhin nutzbar sein.
  • Für den Fall, dass der Treppenlift über mehrere Geschosse verläuft und die Restlaufbreite der Treppe unter 60 cm beträgt, muss in jeder Etage eine Wartefläche vorhanden sein, die ausreichend Platz bietet, damit im Treppenlift entgegenkommende Personen abwarten können.
  • Der Treppenlauf darf durch einen "parkenden" Lift nicht eingeschränkt werden. Er muss im Notfall auch per Hand in seine Ruheposition geschoben werden können.
  • Um Brandgefahren auszuschließen, muss der Treppenlift aus nichtbrennbaren Materialien gefertigt sein. Der Lift muss gegen Missbrauch gesichert sein.
  • Ist der Treppenlift ohne Passagiere unterwegs, muss bei hochgeklapptem Sitz eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm vorhanden sein.
 
Hinweis

Genehmigung durch Baubehörde bei geringfügigen Abweichungen von den Vorgaben möglich

Im Einzelfall kann von...

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