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Treppenlift / 1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Der Einbau eines Treppenlifts stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung gemäß § 20 Abs. 1 WEG dar, denn es handelt sich hierbei nicht um eine Instandhaltung durch Erhaltung des ursprünglich ordnungsgemäßen Zustands. Vielmehr stellt der Einbau eines Treppenlifts eine bauliche Veränderung dar, die zwingend einer Beschlussfassung bedarf, wobei die einfache Mehrheit stets ausreicht.

1.1 Änderung des Erscheinungsbildes des Treppenhauses

Durch den Treppenlift wird das Erscheinungsbild des Treppenhauses verändert. Dies steht aber weder einer Vornahme- noch einer Gestattungsbeschlussfassung im Wege. Die Grenzen baulicher Veränderungen regelt § 20 Abs. 4 WEG. Hiernach darf die bauliche Veränderung weder zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen, noch einzelne Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern unbillig benachteiligen. Beides ist beim Einbau eines Treppenlifts zu verneinen.

1.2 Einschränkung wesentlicher Funktionen der Treppe

Treppen stellen in der Regel Fluchtwege dar. Damit durch den Einbau eines Treppenlifts der Brandschutz nicht beeinträchtigt wird, sehen die Landesbauordnungen sowie die DIN 18065 verbindliche Regelungen für die Installation von Treppenliften vor. Nach diesen Vorschriften ist der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts im Wesentlichen unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:

  • Die Funktion der Treppe als Teil des ersten Rettungswegs darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Durch die Treppe im Treppenhaus dürfen ausschließlich Wohnungen oder Sondereigentumseinheiten mit vergleichbaren Nutzungen erschlossen werden.
  • Durch die Führungsschiene des Treppenlifts darf die vorgeschriebene Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm nicht wesentlich unterschritten werden.
  • Wenn die Treppenlauflinie nicht verändert wird, ist eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils von maximal 20 cm in der Breite und maximal 50 cm in der Höhe möglich. Der Treppen...

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