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Treppen und Zugänge zum Haus (Verkehrssicherung) / 1.1 Bauliche Anforderungen

Dr. Michael Cirullies
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Treppen bilden eine häufige Unfallursache. Deshalb müssen sie sich stets in einem besonders verkehrssicheren Zustand befinden. Dies gilt vor allem für den baulichen Zustand.

1.1.1 Treppenstufen

"Normale" Stufen

Treppen dürfen nicht zu steil und in der Stufentiefe zu schmal ausgeführt sein (allerdings sind steile Dachbodentreppen verkehrsüblich). Die baupolizeiliche Genehmigung spielt hierfür keine Rolle. Vor Stufen, mit denen man nicht rechnen kann, muss deutlich gewarnt werden. In öffentlichen Gebäuden müssen Zugänge einschließlich der zugehörigen Treppenanlage so beschaffen sein, dass sich ein Besucher selbst bei Ablenkung durch Publikumsverkehr bei eigener Vorsicht gefahrlos bewegen kann.[1]

Abweichung

Eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht besteht bei einer nicht normgemäßen Treppenstufe. Übersteigt der Stufenabsatz die vorgeschriebene max. Treppensteigung von 19 cm und entsprechen die Gegebenheiten nicht der erteilten Baugenehmigung, ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zumindest die Kenntlichmachung einer Stufe durch eine gelb-schwarz gestreifte Markierung und eventuell durch ein Hinweisschild "Vorsicht Stufe" erforderlich.[2]

[1] OLG Koblenz, Beschluss v. 11.11.2013, 3 U 790/13, NZM 2014 S. 323.
[2] OLG Koblenz, a. a. O.

1.1.2 Ausreichender Handlauf

Häufiger Streitpunkt

Längere Treppen müssen mit Handlauf oder Geländer versehen sein. Dies gilt nicht für nur 3- oder 4-stufige Treppen.[1] Eine 6-stufige Treppe ist jedenfalls dann mit einem Handlauf auszustatten, wenn die Stufenhöhe unterschiedlich ist.[2] Über die Anforderungen an einen Handlauf im konkreten Fall gibt es immer wieder Streit.

Zwar sind Treppen zu einem Geschäftslokal grundsätzlich durch Handläufe zu sichern. Bei kleineren Verkaufsstätten kann hierauf jedoch bei kurzen Treppen bis zu 5 Stufen verzichtet werden, wenn sie verkehrssicher sind.[3]

Das...

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