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Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

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Hier gelangen Sie zur TEHG.

 

 
Fassung 27.02.2025
Fundstelle BGBl. I vom 05.03.2025 Nr. 70
Änderung Neufassung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Im Bereich des anlagenbezogenen Emissionshandels werden Schwellenwerte und Tätigkeitsbeschreibungen angepasst. Dies betrifft insbesondere Anlagen zur Destillation, Raffination und Weiterverarbeitung von Erdölprodukten, zur Herstellung oder Schmelzung von Roheisen und Stahl sowie zur Produktion von Industrieruß, Primäraluminium, Wasserstoff oder Synthesegas. Auch Einrichtungen zur Gipsverarbeitung durch Trocknung oder Brennen unterliegen Anpassungen. Daraus entstehen teilweise neue Betreiberpflichten, wie z. B. die Beantragung einer Emissionsgenehmigung, die Vorlage eines Überwachungsplans und die Einreichung eines Emissionsberichts, sofern Anlagenbetreiber erstmals unter den Emissionshandel fallen. Die Verpflichtungen gelten zum 01.01.2024 und sind bis 31.03.2025 zu erfüllen.

Anlagenbetreiber, die aufgrund einer Änderung einer anderen Tätigkeit im Anhang des TEHG zugeordnet werden, müssen möglicherweise bestehende Pflichten anpassen, was unter anderem eine Aktualisierung des Überwachungsplans erforderlich machen kann.

Die Schifffahrt unterliegt nunmehr auch dem Emissionshandel.

Biomasseanlagen, deren Treibhausgasemissionen zwischen 2019 und 2023 zu mehr als 95 % aus der Verbrennung nachhaltiger Biomasse stammten, unterliegen ab 2026 nicht mehr der Emissionshandelspflicht. Damit entfällt für sie auch die Möglichkeit, kostenlose Emissionszertifikate zu erhalten.

Abfallverbrennungsanlagen verbleiben im nationalen Brennstoffemissionshandel.

Für 2026 gilt beim Zertifikatehandel ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2.

Es wird ein neues europäisches Brennstoffemissionshandelssystems (EU-ETS 2) eingeführt. Dieses umfasst Wärm...

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