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Transfermaßnahmen

Kai Nehring
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Zusammenfassung

 
Begriff

Transfermaßnahmen sind ein Instrument der Arbeitsförderung zur Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge einer sog. Betriebsänderung von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Die Transferförderung bietet Anreize für die Betriebsparteien/Sozialpartner, die im Rahmen eines Interessenausgleichs oder eines Sozialplans eine Qualifizierung der Arbeitnehmer vorsehen bzw. deren Übergang in andere Beschäftigungen oder in eine selbstständige Tätigkeit unterstützen. Sofern entsprechende Maßnahmen zur Vorbereitung auf bzw. zum Übergang in eine neue Erwerbstätigkeit durchgeführt werden, beteiligt sich die Agentur für Arbeit an den Kosten. Sie übernimmt bis zu 50 % der erforderlichen und angemessenen Kosten. Die Höchstgrenze je Teilnehmer beträgt 2.500 EUR. Die geltenden Fördermöglichkeiten bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen einer Transfergesellschaft können auch zu einer Kostenentlastung für Arbeitgeber führen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Förderung von Transfermaßnahmen ist in § 110 SGB III geregelt. Die erweiterten Fördermöglichkeiten bei beruflicher Weiterbildung ergeben sich aus § 111a SGB III.

1 Förderungsziel

Kernziel des Arbeitsförderungsrechts ist es, die Entstehung von Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Aufgabe stellt sich insbesondere bei sog. Betriebsänderungen, die unvermeidbar zu Entlassungen führen. Allzu oft wird in derartigen Fällen allein eine Abfindung vereinbart. Damit ist der Weg in die Arbeitslosigkeit vorgezeichnet bzw. das arbeitsmarktliche Risiko der Entlassungen den Beitragszahlern zur Arbeitslosenversicherung aufgebürdet. Mit dem Instrument der Transfermaßnahmen bietet das Arbeitsförderungsrecht den Sozialpartnern bzw. Betriebsparteien eine Alternative zu reinen Abfindungsmodellen. Ziel der Förderung ist, allen Beteiligten Anreize für eine beschäftigungswirksame Ausgestaltung von Sozialplänen zu geben. Der Übergang ("Transfer") der Arbeitnehmer in eine neue Erwerbstätigkeit soll im Mittelpunkt des Handelns stehen. Vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmern sollte während des auslaufenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Transfersozialplans vielfältige Orientierungs- und Qualifizierungsleistungen angeboten werden, einschließlich der Existenzgründerförderung. Neben den Transfermaßnahmen unterstützt das Transferkurzarbeitergeld einen sozialverträglichen Personalabbau. Beide Förderungen können miteinander verzahnt werden.

2 Fördervoraussetzungen

Grundvoraussetzung einer Förderung ist, dass die in die Transfermaßnahmen einzubeziehenden Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsänderung von Arbeitslosigkeit bedroht sind.[1]

 
Hinweis

Fördererleichterung für vormalige Auszubildende

Personen, die im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind (vormalige Auszubildende), sind ebenfalls in die Förderung einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht von einer Betriebsänderung betroffen sind. Damit können auch Personen gefördert werden, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis zu dem von der Betriebsänderung erfassten Betrieb standen, z. B. weil sie überbetrieblich ausgebildet worden sind.

[1] § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

2.1 Betriebsänderung

Betriebsänderungen im Sinne der Transferförderung sind die in § 111 BetrVG aufgeführten Tatbestände:

  • Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  • grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen und
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Grundvoraussetzung des § 111 BetrVG ist, dass die geplanten Betriebsänderungen wesentliche Auswirkungen auf die Belegschaft/den Gesamtbetrieb oder auf erhebliche Teile der Belegschaft (z. B. auf eine wichtige Betriebsabteilung) haben. Die Bundesagentur für Arbeit orientiert sich bei der Beurteilung dieser Frage unter Bezug auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung[1] an den Schwellenwerten zur Anzeigepflicht nach § 17 KSchG. In Kleinbetrieben (bis 20 Arbeitnehmer) müssen danach mindestens 6 Arbeitnehmer betroffen sein.[2] Bei Großbetrieben (mindestens 600 Arbeitnehmer) liegt eine Betriebsänderung erst vor, wenn 5 % der Beschäftigten von Arbeitslosigkeit bedroht sind.[3] Der Zeitpunkt für die Berechnung der Schwellenwerte ist der Beginn der Gespräche zwischen den Betriebsparteien: Ein späteres Unterschreiten der Werte ist für die Förderung unschädlich.

Die Ursachen einer Betriebsänderung spielen für die Förderung keine Rolle. Es ist deshalb unerheblich, ob die Betriebsänderung auf wirtschaftlichen oder auf innerbetrieblichen Gründen beruht, oder ob es sich um die Entscheidung des Betriebsinhabers handelt, den Betrieb stillzulegen.

Die Anknüpfung der Förderung an die Betriebsänderung gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.[4] Dadurch ist sichergestellt, dass Transfermaßnahmen auch in Kleinbetrieben gefördert werden können.

Die Fördermöglich...

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