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Transfermaßnahmen / 7 Förderung der beruflichen Weiterbildung

Kai Nehring
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Für Arbeitnehmer, die Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld haben, gelten besondere Regelungen für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung.[1] Ziel ist es, durch eine möglichst früh einsetzende Qualifizierung den Wechsel in eine neue Beschäftigung zu erleichtern.

 
Wichtig

Erweiterte Fördermöglichkeiten ab Mai 2020 entlasten Arbeitgeber

Mit dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (sog. "Arbeit-von-Morgen-Gesetz") wurden die Fördermöglichkeiten deutlich erweitert. Die Beschränkung der Förderung auf ältere Arbeitnehmer und Personen ohne Berufsabschluss (sog. "Geringqualifizierte") ist entfallen. Durch die verbesserten Fördermöglichkeiten werden auch die Arbeitgeber von Kosten entlastet. Insbesondere soll es kleinen und mittelständischen Betrieben erleichtert werden, Transfergesellschaften einzurichten und dort eine Qualifizierung anzubieten.

Die Regelung unterscheidet 2 Fördersachverhalte:

  • Zum einen werden Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert, die während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld enden. Hierbei handelt es sich z. B. um kürzere Anpassungsqualifizierungen und Maßnahmen der beruflichen Eingliederung, ggf. auch um Weiterbildungsmaßnahmen mit einem formalen (Teil-)Abschluss.[2]
  • Zum anderen erstreckt sich die Förderung auf (länger dauernde) Weiterbildungsmaßnahmen, die erst nach dem Bezug von Transferkurzarbeitergeld enden. Dies können z. B. Maßnahmen sein, die zu einem Berufsabschluss führen. Eine Förderung setzt in diesen Fällen voraus, dass die Maßnahme spätestens 3 Monate oder bei länger als ein Jahr dauernden Maßnahmen spätestens 6 Monate vor der Ausschöpfung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld beginnt. Nach dem Ende des Transferkurzarbeitergeldes werden die Maßnahmekosten in voller Höhe durch die Agentur für Arbeit übernommen. Der Lebensunterhalt wird im Regelfall nahtlos durch das dann gezahlte Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung sichergestellt.[3]

In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber grundsätzlich mindestens 50 % an der Lehrgangskosten trägt. Den restlichen Anteil und übrige Weiterbildungskosten[4] übernimmt die Agentur für Arbeit.

 
Hinweis

Geringere Kostenbeteiligung bei Klein-/Mittelbetrieben und bei Insolvenz

Für Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten verringert sich der vom Arbeitgeber während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld zu tragende Kostenanteil an den Lehrgangskosten von 50 % auf 25 %. Wenn ein Insolvenzereignis vorliegt, steht es im Ermessen der Agentur für Arbeit eine niedrigere Kostenbeteiligung als 50 % festzulegen.[5]

[1] § 111a SGB III.
[2] § 111a Abs. 1 SGB III.
[3] § 111a Abs. 2 SGB III.
[4] § 83 SGB III.
[5] § 111a Abs. 3 SGB III.

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