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Tod des Mieters / 8 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben (§ 564 BGB)

Harald Büring
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8.1 Übergang der Mieterrechte auf den Erben

Treten beim Tod des Mieters keine Personen i. S. d. § 563 BGB in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a BGB fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt.

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über.[1] Dazu gehören auch die Ansprüche und Verbindlichkeiten aus Mietverträgen jeder Art. Der Erbe wird nur ausnahmsweise hinsichtlich der Wohnung durch die in den §§ 563, 563a BGB genannten Personen verdrängt. Sind solche Personen aber nicht vorhanden oder lehnen sie die Übernahme der Wohnung ab, kommt der Erbe zum Zug.

[1] § 1922 Abs. 1 BGB.

8.2 Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten

8.2.1 Begriffe

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.[1] Hier ist zu unterscheiden:

  • Erblasserschulden sind Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren.
  • Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstehen.
  • Nachlasserbenschulden sind Verbindlichkeiten, die der Erbe im Zuge der Nachlassverwaltung eingeht.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Erblasserschulden und die Erbfallschulden.[2]

[1] § 1967 Abs. 1 BGB.
[2] § 1967 Abs. 2 BGB.

8.2.2 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Nimmt der Erbe die Erbschaft an, haftet er persönlich für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers.[1]

Der Erbe kann die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht[2] ausschlagen. In diesem Fall gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt; dann wird der Nächstberufene Erbe.[3]

[1] §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB.
[2] § 1945 Abs. 1 BGB.
[3] § 1953 BGB.

8.2.3 Haftungsbeschränkung

Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Diese Möglichkeit besteht für Erblasserschulden und für Erbfallschulden. Die Haftungsbeschränkung besteht in 3 Fällen.

Nachlassverwaltung (§§ 1975-1988 BGB)

Die Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft zur Befriedigung der Nachlassgläubiger. Antragsberechtigt ist der Erbe.[1] Der ...

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